News 25. März 2021

Drohnen im Jagdbetrieb: neue Gesetzeslage!

Nach der alten, bis 30. Dezember 2020 geltenden Rechtslage war bei der Verwendung von Drohnen im Jagdbetrieb (z. B. für „Kitzrettung“, Wildtierzählung u. dgl.) eine Betriebsbewilligung durch die Austro Control erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass Drohnen der sogenannten „Open“-Kategorie verwendet werden, ist durch die am 31. Dezember 2020 in Kraft getretene EU-Verordnung 209/947 eine Bewilligung durch Austro Control nicht mehr erforderlich. – Welche Regeln zu beachten sind.

Drohne bei der Kitzrettung - © Christoph Burgstaller
© Christoph Burgstaller

Neu

  • Der Betreiber einer Drohne muss sich bei Austria Control registrieren und
  • der Pilot der Drohne muss – je nach Art des Betriebs – den passenden Nachweis seiner Kompetenz (Drohnenführerschein) erbringen.

Mit diesem neuen Drohnenregulativ der Europäischen Kommission wurden die nationalen Gesetze zu unbemannten Luftfahrzeugen vereinheitlicht und standardisiert sowie die Verwendung der Drohnen durch die Registrierung und Entfall einer Bewilligungspflicht kostengünstiger gestaltet.

Die „Open“-Kategorie

Die unbemannten Luftfahrzeuge werden nicht mehr wie bisher in Klassen, sondern in die Betriebskategorien „open/offen“, „specific/spezifisch“ und „certified/zertifiziert“ eingeteilt.

  • Die meisten Drohnen, die im Rahmen der Jagdausübung zum Einsatz gelangen und für diese relevant sind, fallen unter die Betriebskategorie „Open“.

Für alle diese Flüge gilt grundsätzlich:

  • Es muss ein ununterbrochener Sichtkontakt zur Drohne ohne technische Hilfsmittel gegeben sein. Nicht erlaubt ist die Verwendung von FPV-Brillen, Ferngläsern u. dgl.
  • Es darf maximal bis 120 m über Grund geflogen werden.
  • Die Drohne darf nicht über 25 kg wiegen.

Die „Open“ Kategorie wird in drei Unterkategorien aufgeteilt: A1, A2 und A3

Welche Drohne in welche Unterkategorie fällt, entscheidet die CE-Kennzeichnung C0, C1, C2, C3 oder C4, die vom Hersteller auf der Drohne angebracht ist. Beim Kauf einer Drohne ist daher auf eine derartige CE-Kennzeichnung zu achten.

Besitzen Sie bereits eine Drohne, die vor 2021 erworben wurde und noch keine Kennzeichnung aufweist, dann dürfen Sie Ihre Drohne vorerst bis zum Ende der Übergangsfrist (1. Jänner 2023) trotzdem in der „Open“ Kategorie verwenden.

Ob eine Nachzertifizierung zur Weiterverwendung nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen kann oder die Drohne aus dem Verkehr gezogen werden muss, steht heute rechtlich noch nicht fest.

Kategorie A1 – „nah am Menschen“

Ein Betrieb in der Unterkategorie A1 kann mit Drohnen unter 900 g maximalem Abfluggewicht mit der Klassen-Kennzeichnung C0 und C1 und Eigenbauten unter 250 g (aber auch vor 31. 12. 2020 in Verkehr gebrachte Geräte unter 250 g) durchgeführt werden. Während beide Drohnenklassen in einem „Follow-me“-Modus innerhalb von 50 Metern betrieben werden können, ist der Überflug von unbeteiligten Personen nur mit einer C0-Drohne gestattet.

Kategorie A2 – „sicherer Abstand zum Menschen“

Die Unterkategorie A2 ist für Drohnen in der Klasse C2 (900 g bis 4 kg) vorgesehen und definiert einen Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen. Dieser Abstand kann auf bis zu 5 Metern verringert werden, wenn die Drohne in einem „Low-Speed-Mode“ mit maximal 3 m/s betrieben wird und externe Umstände (Wetter etc.) es zulassen.

Kategorie A3 – „weit von Menschen“

Die Unterkategorie A3 ist für Drohnen von 900 g bis 25 kg maximalem Abfluggewicht vorgesehen und sieht zusätzliche Vorkehrungen vor. So darf das Fluggerät nur mit mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten benutzt werden. Im geplanten Flugareal dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten. In diese Kategorie fallen C2-, C3- und C4-Drohnen und selbst gebaute Geräte mit einem Abfluggewicht von bis zu 25 kg.

Bei der Jagdausübung, also beim Einsatz von Drohnen z. B. zur sogenannten „Kitzrettung“, werden erfahrungsgemäß Flugobjekte (Drohnen) der Klasse A2 – und fallweise auch der Klasse A3 – verwendet.

Der Drohnenpilot

Je nach Unterkategorie muss auch der Drohnenpilot verschiedene Voraussetzungen erfüllen:

  • Jeder Drohnenpilot muss sich mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen.
  • Beim Betrieb von Drohnen in der „Open“-Kategorie mit einem Gewicht ab 250 g muss der Pilot bei Austro Control einen Online-Kurs absolvieren und danach online ein Test ablegen („Drohnenführerschein“).
  • Für den Betrieb in der Kategorie A2 sind zusätzlich zu den genannten Erfordernissen noch Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei Austro Control erforderlich (Ausnahme siehe unten).

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass je nach Unterkategorie verschiedene Anforderungen an den Betrieb, das Gerät und den Piloten gestellt werden.

Der Drohnen-Betrieb

Welche Regelungen sind nun beim Betrieb in der „Open“-Kategorie einzuhalten? Zu unterscheiden ist:

  • Gerät hat eine CE-Kennzeichnung (C0, C1, C2, C3 oder C4) oder
  • Gerät hat keine CE-Kennzeichnung – hier ist das Abfluggewicht (Drohne inklusive Akku und Kamera) entscheidend

Gerät mit Kennzeichnung C0 oder ohne Kennzeichnung, wenn das Abfluggewicht Ihres Geräts weniger als 250 g beträgt

Der Betrieb kann in der „Open“-Unterkategorie A1 stattfinden.

  • Sie müssen sich als Betreiber der Drohne registrieren und eine Versicherung für die Drohne abschließen, wenn Ihr Gerät einen Sensor zur Erfassung persönlicher Daten (z. B. eine Kamera) hat.
  • Einen Kompetenznachweis als Drohnenpilot benötigen Sie nicht, Sie müssen sich jedoch mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen. Den kostenlosen Online-Kurs und die Online-Prüfung können Sie dennoch freiwillig unter www.dronespace.at ablegen.
  • Es dürfen keine Flüge über Menschenansammlungen durchgeführt werden.
  • Sie dürfen mit Ihrer Drohne nur bis max. 120 m über Grund fliegen.

Gerät mit Kennzeichnung C1 oder ohne Kennzeichnung, wenn das Abfluggewicht zwischen 250 g und 500 g beträgt

Der Betrieb kann in der „Open“-Unterkategorie A1 stattfinden.

  • Für jede Drohne muss eine Versicherung abgeschlossen werden.
  • Sie müssen sich als Betreiber der Drohne registrieren.
  • Sie benötigen als Drohnenpilot einen Kompetenznachweis – den kostenlosen Online-Kurs und die Online-Prüfung können Sie unter www.dronespace.at ablegen.
  • Es dürfen Flüge durchgeführt werden, wo nicht zu erwarten ist, dass unbeteiligte Personen überflogen werden. Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden.
  • Sie dürfen mit Ihrer Drohne nur bis max. 120 m über Grund fliegen

Gerät mit Kennzeichnung C2 oder ohne Kennzeichnung, wenn das Abfluggewicht zwischen 500 g und 2 kg beträgt

Der Betrieb kann in der „Open“-Unterkategorie A2 stattfinden.

  • Für jede Drohne muss eine Versicherung abgeschlossen werden.
  • Sie müssen sich als Betreiber der Drohne registrieren.
  • Sie benötigen als Drohnenpilot einen Kompetenznachweis – den kostenlosen Online-Kurs und die Online-Prüfung können Sie unter www.dronespace.at ablegen.
  • Zusätzlich muss eine Theorieprüfung bei Austro Control abgelegt werden.
  • Bei Durchführung der Flüge ist zu unbeteiligten Personen ein sicherer Abstand einzuhalten (mindestens 30 m).
  • Sie dürfen mit Ihrer Drohne nur bis max. 120 m über Grund fliegen.

Anmerkung zur Theorieprüfung:

Die Absolvierung der zusätzlichen Theorieprüfung bei Austro Control ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihre Drohne ausschließlich in der Unterkategorie A3 verwenden. Dann müssen Sie jedoch bei der Durchführung der Flüge einen Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten und sicherstellen, dass sich im gesamten Fluggebiet keine unbeteiligten Personen aufhalten.

Gerät mit Kennzeichnung C3 oder C4 oder ohne Kennzeichnung, wenn das Abfluggewicht Ihres Geräts weniger als 25 kg beträgt

Der Betrieb kann in der „Open“-Unterkategorie A3 stattfinden.

  • Für jede Drohne muss eine Versicherung abgeschlossen werden.
  • Sie müssen sich als Betreiber der Drohne registrieren.
  • Sie benötigen als Drohnenpilot einen Kompetenznachweis – den kostenlosen Online-Kurs und die Online-Prüfung können Sie unter www.dronespace.at ablegen.
  • Bei Durchführung der Flüge ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten. Im gesamten Fluggebiet dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten.
  • Sie dürfen mit Ihrer Drohne nur bis max. 120 m über Grund fliegen.

Achtung – Flugverbotszonen

In bestimmten Gebieten (z. B. Gebiete rund um Flughäfen, Flugplätzen, Flugbeschränkungsgebieten) dürfen Flüge trotz Einführung des EU-Regulativs nur mit Bewilligung von Austro Control bzw. von anderen Behörden durchgeführt werden. Eine Übersicht über diese Gebiete sowie weitere Informationen finden sie unter map.dronespace.at bzw. in der Austro Control Drohnen-App „Drone Space".

Registrierung

Im neuen EU-Regulativ ist eine Registrierung von den einzelnen Geräten nicht vorgesehen. Die Registrierungspflicht besteht jedoch für den Betreiber (= eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere unbemannte Luftfahrzeuge betreibt oder betreiben will).

  • Der Betreiber erhält nach erfolgreicher Registrierung eine Registrierungsnummer, die er auf allen von ihm verwendeten Drohnen anbringen muss.
  • Die Registrierung erfolgt unter der Drohnen-Webseite der Austro Control https://www.dronespace.at/

Eine Registrierung ist vor dem Betrieb folgender Drohnen erforderlich:

  • Betrieb von Drohnen ab 250 g
  • Betrieb von Drohnen (auch unter 250 g), die bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen können (sogenannte „High-Speed-Drohnen“)
  • Betrieb von Drohnen (auch unter 250 g), die mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstet sind.
  • Das bedeutet, dass vor dem Betrieb von Geräten, die mit einer Kamera ausgestattet sind, immer eine Registrierung des Betreibers erfolgen muss (ausgenommen sind nur Geräte, die unter die „Spielzeug-Richtlinie“ der EU fallen).

Weitere Informationen zur Registrierung

  • Eine Registrierung ist auch notwendig, wenn eine Drohne nur auf dem eigenen Grundstück betrieben wird.
  • Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen, die Nummer der Versicherungspolizze ist jedoch während des Registrierungsvorgangs anzugeben.
  • Die Registrierung bleibt für 3 Jahre aufrecht und muss danach erneuert werden.
  • Das Mindestalter für die Registrierung als Drohnen-Betreiber ist 18 Jahre. Ab 16 Jahren darf man grundsätzlich als Drohnenpilot fungieren, die Registrierung muss dann allerdings eine volljährige Person (z. B. der Erziehungsberechtigte) durchführen.
  • Die Kosten der Registrierung belaufen sich auf € 31,20.

Kompetenznachweis („Drohnenführerschein“)

Wie den vorangegangenen Ausführungen bereits entnommen werden kann, haben alle Drohnenpiloten, die eine Drohne mit einem Abfluggewicht von über 250 g fliegen möchten, einen Kompetenznachweis („Drohnenführerschein“) zu erbringen. Dies gilt sowohl für den Betreiber selbst, als auch für eine Person, die nur als Pilot fungiert.

So erlangt man den Drohnenführerschein:

  • Unter der Drohnen-Webseite der Austro Control https://www.dronespace.at/ muss man sich eintragen, eine Online-Schulung absolvieren und einen Online-Test (Multiple-Choice-Fragen) bestehen.
  • Schulung und Test sind kostenlos.
  • Das Mindestalter für den Drohnenführerschein beträgt 16 Jahre.
  • Der Drohnenführerschein, der digital zur Verfügung gestellt wird, muss in ausgedruckter Form oder digital auf dem Handy stets mitgeführt werden.

Übergangsregelung für bereits bestehende Drohnen-Benutzer

Bereits erteilte und noch aufrechte Drohnen-Betriebsbewilligungen sind befristet. Bis zum Ablauf dieser befristeten Bewilligung dürfen der Bewilligungsinhaber und die in der Bewilligung aufgelisteten Piloten noch ohne „Drohnenführerschein“ eine Drohne verwenden. Ist die Bewilligung abgelaufen, dann muss jeder, der sich dann registrieren will und jeder Pilot den Kompetenznachweis in Form des Drohnenführerscheins erbringen.

Versicherungsschutz als Mitglied des NÖ Jagdverbandes

Die gesetzlichen Haftpflichtversicherung der Mitglieder des NÖ Jagdverbandes erstreckt sich auch auf die Haltung und Verwendung von unbemannten (Flug-)Geräten („Spielzeug“) nach §24d Luftfahrtgesetz (BGBl 253/1957) sowie die Haltung und Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 („Drohnen“) nach §24f Luftfahrtgesetz im Jagdbetrieb.

Klarstellung: Versichert ist der Flugbetrieb in der Kategorie „Open“ (EU-VO 2019/947) mit Drohnen der CE-Klassifizierung C0, C1 und C2. Bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsfrist sind auch Drohnen ohne CE-Kennzeichnung versichert, die diesen Klassen zugeordnet werden können. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit der Versicherung zur Folge haben kann, gilt die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse (Registrierung, Kompetenznachweis) als vereinbart.

Die Höchsthaftungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt € 1.000.000,–, zumindest jedoch die in § 151 Luftfahrtgesetz (BGBl 253/1957) geforderte Mindestversicherungssumme.

Damit ist die Verwendung der genannten Drohnen im Rahmen des Jagdbetriebes in NÖ unter Einhaltung der beschriebenen Regelungen durch die Haftpflichtversicherung für Mitglieder des NÖ Jagdverbandes abgedeckt.

Zu beachten ist, dass die Versicherung nur den Jagdbetrieb abdeckt (z.B. Kitzsuche). Wird eine Drohen auch für Flüge außerhalb des Jagdbetriebes eingesetzt, ist gesondert eine Haftpflichtversicherung gem. § 164 Abs. 1 Luftfahrtgesetz abzuschließen.

Jagd-Versicherer: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Jagd-Haftpflichtversicherung Pol.-Nr.: 2261/000549-2

Kitzrettung mit der Drohne