News 2. Juni 2021

Flinten registrieren!

Der Altbestand an Flinten muss bis 13.12.2021 registriert werden. Die Zeit läuft!

Flinten registrieren! - © Michael Breuer
© Michael Breuer

Wie in der WEIDWERK-Ausgabe 3/2019 ausführlich dargelegt, beschloss der Nationalrat im Dezember 2018 in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie („RL“), die im EU-Parlament beschlossen wurde, über 100 Änderungen im Waffengesetz. Ein Teil jener Änderungen trat in Österreich bereits am 1. 1. 2019 in Kraft. Der zweite Teil trat am 14. 12. 2019 in Kraft.

Der bisher nicht registrierungspflichitge Altbestand an Flinten muss nun bis zum 13. 12. 2021 beim Gewerbetreibenden registriert werden.

Die waffenrechtliche Kategorie D wurde abgeschafft und in Kategorie C („registrierungspflichtige Waffen“, § 30) aufgenommen. Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A („verbotene Waffen“) oder der Kategorie B („genehmigungspflichtige Waffen“) angehören, also insbesondere alle Flinten, die keine Halbautomaten oder Repetierflinten sind, und alle Büchsen, die keine Halbautomaten sind.

Damit sind seit dem 14. 12. 2019 auch alle Flinten, auch der Altbestand, binnen einer zweijährigen Frist (also bis zum 13. 12. 2021) nachzuregistrieren (§ 58). Dabei gelten verschärfte Kriterien. Seit dem 14. 12. 2019 muss man bei der Registrierung beim Gewerbetreibenden insbesondere auch das Datum der Überlassung (Erwerb) sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekanntgeben (§ 33). Wenn der Waffenbesitzer diese Informationen bei der Registrierung nicht angibt oder angeben kann, hat der Gewerbetreibende die Registrierung zu unterlassen und den Waffenbesitzer an die Waffenbehörde zu verweisen (§ 33).

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind nur die jagdlich nicht relevanten „minderwirksamen Schusswaffen“ (§ 45), das sind insbesondere Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung, andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind, Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, Zimmerstutzen und andere Arten minderwirksamer Waffen, die der BMI für durch Verordnung als solche bezeichnet.

Auch deaktivierte Schusswaffen werden nunmehr der Kategorie C zugerechnet (§ 30) und müssen nach der neuen Rechtslage (nach-)registriert werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass deaktivierte Waffen in Zukunft auch entsprechend den Bestimmungen über Kategorie C verwahrt und nicht etwa frei zugänglich an die Wand gehängt werden.

Wer die Registrierung einer Waffe der Kategorie C, und damit auch die Nachregistrierung des Altbestands an Flinten unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist (§ 51). Wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt, ist nicht zu bestrafen (§ 51).

Einen ausführlicheren Überblick über die umfangreichen weiteren am 14. 12. 2019 in Kraft getretenen Verschlechterungen für Waffenbesitzer bietet der Artikel im WEIDWERK 12/2019.

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