News 17. Juli 2020

Hundeführerbereitschaft ist tatsächliche Jagdausübung

Mit dem Inkrafttreten der jüngsten Novelle zum Waffengesetz wurde das Führen von Faustfeuerwaffen für Jägerinnen und Jäger erleichtert.

Hundeführer mit Jagdhund - Hundeführer mit Jagdhund (c) WEIDWERK-Archiv/Michael Migos
Hundeführer mit Jagdhund (c) WEIDWERK-Archiv/Michael Migos

Mit dem Inkrafttreten der jüngsten Novelle zum Waffengesetz wurde das Führen von Faustfeuerwaffen für Jägerinnen und Jäger erleichtert. § 20 Abs 1a WaffG sieht nunmehr vor, dass eine gültige Jagdkarte in Kombination mit einer Waffenbesitzkarte „während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd“ auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Trotz umfangreicher Ausführungen in den Erläuterungen zu jener Waffengesetznovelle war fraglich, was konkret unter der „tatsächlichen Ausübung der Jagd“ zu verstehen ist. Auch den Erläuterungen zur Waffengesetznovelle ist hiezu letztendlich zu entnehmen, dass die entsprechende Entscheidung „im Einzelfall“ zu treffen ist. Das ist deswegen besonders problematisch, weil bereits im Fall des auch nur fahrlässigen unbefugten Führens von Schusswaffen der Kategorie B gem § 50 Abs 2 WaffG eine strafgerichtliche Verurteilung und zwei Jahre Haft droht, bei Vorsatz drohen sogar drei Jahre Haft.

Kurz vor dem Inkrafttreten der jüngsten Waffengesetznovelle konnte in richtungsweisenden Entscheidungen vor dem VwGH durchgesetzt werden, dass Jagdhundeführer wieder Waffenpässe erhalten. Da auch den Erläuterungen der jüngsten Waffengesetznovelle Folgendes zu entnehmen ist, „Die vorgeschlagene Regelung berührt jedoch nicht die Möglichkeit, gemäß § 21 Abs. 2 bis 4, wie bisher, in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur einen Waffenpass zu erlangen“ (ErlRV 379 der Beilagen XXVI. GP, 8), war davon auszugehen, dass ungeachtet der neuen Regelung zum Führen von Waffen der Kategorie B bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd bereits aufgrund einer Jagdkarte und Waffenbesitzkarte dennoch weiter Waffenpässe an Jagdhundeführer, insbesondere Revierhundeführer und Bereichshundeführer ausgestellt werden müssen.

Das LVwG NÖ lehnte in einer kürzlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung (LVwG NÖ 02.06.2020, LVwG-AV-58/001-2020) die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Revierhundeführerin ab. Gleichzeitig legt das LVwG NÖ die neue Bestimmung und die Wortfolge „während der […] tatsächlichen Ausübung der Jagd“ praxisorientiert aus. Das LVwG zitiert zuerst die jüngere Rechtsprechung, wonach grundsätzlich ein jagdlicher Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) für anerkannte jagdliche und regelmäßig tätige Hundeführer im Rahmen der Nachsuche auf Wild zur Abgabe eines Fangschusses besteht (zB VwGH 03.05.2017, Ro 2017/03/0004). Darauf aufbauend sieht das LVwG NÖ die neue Bestimmung des § 20 Abs 1a WaffG als verwaltungsvereinfachende Ausnahmeregelung für Jäger und kommt zum Schluss, dass in Hinblick auf jene neue Bestimmung davon auszugehen ist, dass dem unbestrittenen tatsächlich vorliegenden jagdlichen Bedarf einer Revierhundeführerin zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen etc) bereits durch § 20 Abs 1a WaffG Rechnung getragen wird.

Dabei führt das LVwG weiter aus, dass der Gesetzgeber mit jener Bestimmung offenkundig eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme schaffen wollte, sodass anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die in § 20 Abs 1a WaffG angeführte „tatsächliche Ausübung der Jagd“ weit verstanden wissen wollte und sohin alle mit der Ausübung der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeiten erfasst wissen wollte. Schließlich würde § 20 Abs 1a WaffG andernfalls keine wesentliche Verwaltungsvereinfachung darstellen, wenn die Jägerschaft weiterhin für zahlreiche jagdliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Nachsuche, einen Bedarf für das Führen einer Waffe der Kategorie B nachweisen und einen Waffenpass beantragen müsste.

Das LVwG NÖ „hegt zudem keinen Zweifel, dass auch [die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte] Verpflichtung zur jederzeitigen Bereitschaft zur Nachsuche bzw Tötung eines beispielsweise im Zuge eines Wildunfalls verletzten Tieres von der ‚tatsächlichen Ausübung der Jagd‘ und sohin von § 20 Abs 1a WaffG erfasst ist.“ Weiters führt das LVwG NÖ aus, dass auch eine etwaige erweiterte Einsatzbereitschaft von Revierhundeführerinnen von einer solchen Auslegung des 20 Abs 1a WaffG gedeckt wäre. Die ordentliche Revision an den VwGH ließ das LVwG nicht zu, „weil die gegenständliche Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut gestützt werden kann und demnach eine klare Rechtslage vorliegt“.

(Symbolfoto)

Fotocredit: WEIDWERK-Archiv/Michael Migos