Interview mit Innenminister Gerhard Karner und nö. Polizeijuristen Johannes Peham:

Michaela Landbauer, Redakteurin des WEIDWERKs, interviewt Innenminister Karner zur neuen Waffengesetznovelle 2025
Redakteurin Michaela Landbauer interviewt Innenminister Gerhard Karner

Während der Printartikel die zentralen Punkte unseres Gesprächs mit Innenminister Gerhard Karner und Polizeijurist Johannes Peham in verdichteten Absätzen zusammenfasst, zeigt die Onlineversion das gesamte Interview. Hier lesen Sie alle Fragen und Antworten in voller Länge.

Kategorie C:

(1) Wenn ein Jäger einem Jungjäger, der selbst noch keine Waffe der Kategorie C besitzt, für etwa Herbstjagden eine Waffe Kategorie C für den Tag der Jagd ausleiht, ist das rechtmäßig (ohne Wartefrist), aber schriftlich festzuhalten. Ist das richtig?

Wird eine Schusswaffe der Kat. nicht bloß vorübergehend verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe unverzüglich im Zentralen Waffenregister (ZWR) auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat. C nicht zur Anwendung.

Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu drei Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.

(2) Darf ein Jagdkarteninhaber, der zwischen 16 und 21 Jahren alt ist, Waffen der Kat. C erwerben?

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 WaffG berechtigt eine gültige Jagdkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C. Eine eigene Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ist nicht erforderlich.

Zu beachten ist, dass Jungjäger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren eine Bewilligung gemäß § 11 WaffG benötigen. Die Behörde erteilt auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Jungjägern eine entsprechende Bewilligung, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung. Der gesetzliche Vertreter ist somit für die ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffe verantwortlich, er muss aber nicht selbst Inhaber einer Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C sein.

(3) Wie differenziert die Novelle rechtlich zwischen Jungjägern und Berufsjägerlehrlingen?

Berufsjägerlehrlinge dürfen gemäß § 47 Abs. 4d WaffG im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses Schusswaffen und Munition unter Aufsicht der Lehrperson verwenden. Jungjäger dürfen nach den oben dargestellten Grundsätzen Schusswaffen der Kat. C erwerben (unter 18 Jahren mit entsprechender Bewilligung gemäß § 11 WaffG).

Kategorie B:

(4) Wird die Erlaubnis für Jagdkarteninhaber, die Kategorie-B-Waffen legal besitzen, diese in Ausübung der Jagd im Revier zu führen, bestehen bleiben?

Gem. § 20 Abs. 2 WaffG berechtigt eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kat. B während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kat. B. Die Regelung bleibt unverändert bestehen.

(5) Gilt für Jäger das Mindesterwerbsalter von 25 Jahren für Kat.-B-Waffen?

Gem. § 21 Abs. 1a WaffG gilt für Inhaber einer gültigen Jagdkarte als erforderliches Mindestalter hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kat. B das vollendete 21. Lebensjahr, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bezieht sich die Rechtfertigung nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht erwerben oder besitzen darf.

(6) Rückwirkende Gesetzgebung (länger/kürzer als 2 Jahre Eigentum): Wird es in diesem Punkt eine rückwirkende Gesetzgebung für Personen geben, deren Besitz von Kat.-B-Waffen seit weniger als 2 Jahren besteht?

Auch Jäger benötigen – wie schon bisher – für den Erwerb und Besitz von Kat. B Schusswaffen eine WBK. Eine rückwirkende Gesetzgebung bedarf es deshalb in diesem Punkt nicht. Bezüglich der Übergangsregelungen wird darauf hingewiesen, dass es bei Inhabern einer gültigen Jagdkarte keinen Unterschied macht, wie lange die Schusswaffe bereits auf die Person im ZWR eingetragen ist. Der Besitz der Schusswaffen ist für Inhaber von gültigen Jagdkarten weiterhin zulässig und die Erstellung eines waffenpsychologischen Gutachtens nicht erforderlich.

Munition/Auto/Schalldämpfer:

(7) Wie wird die Novelle den Begriff „nicht zugriffsbereit“ und „kurzweilige Verwahrung“ im Fahrzeug definieren?

Keine Änderungen zur derzeit geltenden Rechtslage.

(8) Wie sieht es mit der Verwahrung von Waffen (B und C) und Schalldämpfern in KFZ aus?

Im Zusammenhang mit der Verwahrung von Schusswaffen und Schalldämpfern in Fahrzeugen ergeben sich durch die Novelle keine Änderungen.

(9) Schaft/Griffstücke für Waffen/Schalldämpfer gelten als Waffen – ist z. B. im vergangenen Jahr Erworbenes nachzumelden?

Griffstücke gelten hinkünftig gem. § 2 Abs. 2 WaffG als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die Regelungen über Schusswaffen sind somit auch für Griffstücke anzuwenden.

Sofern Betroffene über eine passende waffenrechtliche Bewilligung verfügen, haben diese den wesentlichen Bestandteil, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 WaffG fiel, der zuständigen Behörde innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten zu melden (Waffenbehörde oder BMLV im Falle von Kriegsmaterial) oder einem Berechtigten zu überlassen. Wenn die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile nicht ausreicht, wird eine zusätzliche Bewilligung für diesen konkreten wesentlichen Bestandteil ausgestellt, da die Meldung als Antrag gilt. (§ 58 Abs. 23 iVm Abs. 27 WaffG)

Sofern Betroffene über eine waffenrechtliche Bewilligung verfügen, die jedoch nicht zum wesentlichen Bestandteil passt (etwa weil es sich um eine Bewilligung für eine andere Kategorie handelt), ist der wesentliche Bestandteil innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der zuständigen Behörde zu melden (Waffenbehörde oder BMLV im Falle von Kriegsmaterial) oder einem Berechtigten zu überlassen. Da die Meldung als Antrag gilt, wird in weiterer Folge eine Bewilligung für diesen gemeldeten wesentlichen Bestandteil ausgestellt. (§ 58 Abs. 24 iVm Abs. 27 WaffG)

Wenn eine Person über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diese den wesentlichen Bestandteil für eine Schusswaffe der Kat. B der zuständigen Behörde (Waffenbehörde) innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (z. B. Waffenbesitzkarte), wobei das Erreichen des Mindestalters nicht erforderlich ist. Für den Fall, dass die Anzahl der gemeldeten wesentlichen Bestandteile die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile übersteigt – ist eine zusätzliche Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil auszustellen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt. (§ 58 Abs. 26 iVm Abs. 27 WaffG)

Betroffene haben wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kat. C, die davor nicht unter
§ 2 Abs. 2 fielen, innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 beim Waffenhändler registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Waffenhändler nachweislich bekanntgegeben wurden. (§ 58 Abs. 28 WaffG)

Erbe:

(10) Wenn Jäger verstirbt, darf die hinterbliebene Person ohne Waffendokument die Waffen zum Waffenhändler bringen/wird das von Berechtigten abgeholt?

Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kat. C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.

(11) Wenn Jäger verstirbt, darf die hinterbliebene Person ohne Waffendokument die Waffen zum Waffenhändler bringen/wird das von Berechtigten abgeholt?

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder Vermächtnisnehmer registriert werden. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.

Weiteres:

(12) Was folgt im Lauf des kommenden Jahres bzgl. WaffG-Novelle bzw. gibt es schon einen konkreteren Zeitpunkt?

Der erste Teil der Novelle BGBl. I 56/2025 trat am 1. November 2025 in Kraft. Der Großteil der Novelle tritt dann in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (voraussichtlich Quartal 1/Quartal 2 2026). Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im BGBl. Kundzumachen.

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