Nach dem Attentat von Graz im Juni 2025 wurde das Waffengesetz rasch novelliert, um Sicherheitsstandards zu erhöhen und rechtliche Klarheit zu schaffen. Dabei wurde die strenge Ausbildung und Prüfung der Jägerschaft ausdrücklich berücksichtigt. Für Jägerinnen und Jäger ändert sich nur wenig. Was, lesen Sie hier.
Am 10. Juni stand in Österreich die Zeit still. „Nach diesem abscheulichen Verbrechen konnten wir nicht zur Tagesordnung übergehen. Meine politische Verantwortung war und ist es, nach dem Amoklauf von Graz die richtigen Maßnahmen zu setzen. So wurde etwa der Datenaustausch zwischen den Behörden massiv verbessert. Zugleich geht es aber auch um vernünftige Regelungen für Jägerschaft und Schützen. Ich bin davon überzeugt, dass das sehr gut gelungen ist. Auch der breiten Bevölkerung wurde klar gemacht, dass die Jägerschaft ohnehin eine sehr umfangreiche Ausbildung und strenge Prüfung absolviert, wo letztendlich alle Notwendigkeiten berücksichtigt werden“, so Innenminister Mag. Gerhard Karner.
Karner selbst ist Jäger seit dem Jahr 2002, zudem im Vorstand des NÖ Jagdverbandes. – Ein erster Teil der Waffengesetznovelle ist mit dem 1. November 2025 in Kraft getreten:
- Verbesserter Datenaustausch zwischen Stellungskommission des Bundesheeres und Waffenbehörde.
- Die Abkühlphase (Wartefrist) beim Kauf einer ersten Waffe je Kategorie wird von drei Tagen auf vier Wochen erhöht (Abkühlphase gilt auch für Jäger).
- Bei Besitzern von Waffen der Kategorie B werden künftig bei der wiederkehrenden Waffenüberprüfung auch Kat.-C-Waffen kontrolliert.
Im Gespräch mit dem Innenminister
Um Jägerinnen und Jäger über die Waffengesetznovelle zu informieren und Unklarheiten zu beseitigen, sprach das WEIDWERK mit Innenminister Gerhard Karner und dem nö. Polizeijuristen Johannes Peham:
Waffen der Kategorie C
Für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kat. C wird zukünftig eine Waffenbesitzkarte (WBK), ein Waffenpass (WP) oder eine gültige Jagdkarte erforderlich sein. Sollte die Jagdkarte nicht mehr gültig sein, so ist innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer WBK für Kat. C zu stellen, die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder die Jagdkarte wieder zu lösen.
Jäger dürfen ihre Waffen der Kat. C an andere Personen mit gültiger Jagdkarte – etwa Jungjägern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, unter 18
Jahren bedarf es einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 WaffG – zur Jagdausübung überlassen, wobei diese Überlassung schriftlich festzuhalten und sechs Monate aufzubewahren ist. Wird eine Waffe länger als drei Werktage überlassen, ist eine Umregistrierung erforderlich. Der Erwerb von Kat.-C-Waffen hängt grundsätzlich nicht vom Alter, sondern von einer gültigen Jagdkarte ab. Nur für 16 bis 18-jährige Jäger ist zusätzlich eine Bewilligung nach § 11 WaffG notwendig.
Der Verkauf von Waffen von Privat zu Privat ist nur noch über den Büchsenmacher gestattet, der im Zentralen Waffenregister (ZWR) überprüft, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt (Abkühlphase vier Wochen).
Jagdkurse dürfen weiterhin in Gasthäusern stattfinden, wo ungeladene Waffen vorgezeigt und die Handhabung geübt werden darf. Das Schießen ist wie bisher selbstverständlich nur auf zugelassenen Schießstätten erlaubt.
Kat. B (z. B. Faustfeuerwaffen)
Die bestehenden Rechte für Jäger in Bezug auf Kat.-B-Waffen bleiben unverändert. Jagdkarteninhaber, die diese Waffen legal besitzen, dürfen sie weiterhin zur Jagdausübung im Revier führen.
Das Mindesterwerbsalter liegt mit gültiger Jagdkarte und WBK grundsätzlich bei 21 Jahren, sofern jagdlicher Bedarf nachgewiesen werden kann. Eine rückwirkende Verpflichtung zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens wird für Jägerinnen und Jäger nicht eingeführt. Auch Jäger benötigen – wie schon bisher – für den Erwerb und Besitz von Kat.-B-Schusswaffen eine WBK. Eine rückwirkende Gesetzgebung bedarf es deshalb in diesem Punkt nicht. Bezüglich der Übergangsregelungen wird darauf hingewiesen, dass es bei Inhabern einer gültigen Jagdkarte keinen Unterschied macht, wie lange die Schusswaffe bereits auf die Person im ZWR eingetragen ist. Der Besitz der Schusswaffen ist für Inhaber von gültigen Jagdkarten weiterhin zulässig und die Erstellung eines waffenpsychologischen Gutachtens nicht erforderlich.
Schalldämpfer/Auto/Munition
Die sichere Verwahrung von Waffen, Munition und Zubehör bleibt durch das Waffengesetz und die Waffengesetz-Durchführungsverordnung unverändert geregelt. Waffen, Schalldämpfer und Munition müssen weiterhin zugriffssicher aufbewahrt werden. Schalldämpfer zählen rechtlich zur Kat. A, sind aber seit 2019 für jagdliche Zwecke zugelassen; an dieser Regelung ändert die aktuelle Novelle nichts. Jägerinnen und Jäger dürfen ihre Waffen der Kat. C und dazugehörige Schalldämpfer auch im Fahrzeug verwahren, die bisher gültigen Regeln bleiben bestehen (versperrt, maximale Verwahrdauer 3 bzw. 6 Stunden, gegen Abgabe eines Schusses gesichert, nicht einsehbar, etc.).
Bei der Waffen-, Schalldämpfer- und Munitionsverwahrung hat sich mit der Waffengesetznovelle nichts geändert.
Erbe
Verstirbt ein Jäger, ist zunächst die zuständige Waffenbehörde zu informieren, die entscheidet, wie mit den Waffen zu verfahren ist. In der Praxis verbleiben die Waffen meist gesichert im Waffenschrank, bis die Erbschaft rechtlich abgeschlossen ist. Anschließend kann die Zuteilung an die Erben erfolgen: Ist der Erbe selbst Jäger, werden die Waffen der Kat. C einfach umregistriert; andernfalls muss eine WBK beantragt werden. Alternativ können die Waffen über einen Waffenhändler veräußert oder gegen Entgelt an die Behörde übergeben werden. Wenn keine sichere Verwahrmöglichkeit besteht, übernimmt die Behörde die Aufbewahrung. Die Frist für die Regelung einer waffenrechtlichen Erbschaft wurde von 6 auf 12 Monate verlängert, wodurch Angehörige mehr Zeit für die Abwicklung erhalten.
Das Innenministerium rechnet damit, dass die technische Anpassung des Zentralen Waffenregisters bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen sein wird. Insgesamt betont Innenminister Gerhard Karner, dass die Novelle mit Augenmaß gestaltet wurde, die Interessen der Jägerschaft berücksichtigt und die Sicherheit im Sinne der gesamten Bevölkerung stärkt.
Häufige Fragen
Für Jäger relevante Fragen wurden in Zusammenarbeit vom BMI sowie Jagd Österreich aufbereitet und beantwortet:
Ich bin Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte), besitze registrierte Schusswaffen der Kat. C, jedoch keine der Kat. B. Muss ich nach Inkrafttreten der Waffengesetznovelle etwas tun?
Für den bestehenden Besitz müssen keine Handlungen oder Vorkehrungen getroffen werden.
Ich bin Jagdkarteninhaber und besitze noch keine Schusswaffe der Kat. C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, was muss ich beachten?
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine WBK oder keinen WP.
Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler, der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob gegen den Käufer ein Waffenverbot vorliegt und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vierwöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.
Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.
Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die
Wartefrist einzuhalten ist. Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist überlassen.
Ich habe im Sommer 2025 die Jagdkarte gelöst und mir eine Schusswaffe der Kat. C mit 21 Jahren gekauft. Wie wirkt sich die Änderung des Waffengesetzes aus?
Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schusswaffe der Kat. C hat die Waffengesetznovelle keine Auswirkungen.
Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen verkauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder einer WBK bzw. eines WP für Schusswaffen der Kat. A, B oder C. Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat. C nicht zur Anwendung.
Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu 3 Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
Ich war Jäger, habe aber jetzt keine gültige Jagdkarte und möchte auch keine mehr; doch ich besitze noch registrierte Waffen der Kat. C. Was ist zu beachten?
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre alt ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat. C vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung (also vor dem 16. Oktober 2023) der Waffengesetznovelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre alt ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).
Ich verlängere meine Jagdkarte nicht, besitze aber registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was passiert mit meinen Schusswaffen der Kat. C?
Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit der Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist.
Wenn der Jäger Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen.
Wenn der Jäger über keine WBK oder über keinen WP für Schusswaffen verfügt, dann hat der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.
Mir wurde die Jagdkarte entzogen und ich habe Schusswaffen der Kat. C. Welche Auswirkungen hat das im Bereich des WaffG?
Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die Gründe für die Entziehung bekannt zu geben.
Hat der Jäger keine WBK oder keinen WP für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden. Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden. – Hat der Jäger eine WBK oder einen WP für Schusswaffen der Kat. A oder B, muss kein Antrag auf Ausstellung einer WBK für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden. Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob aufgrund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die WBK oder der WP mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.
Was muss ich beim privaten Waffenverkauf von Schusswaffen der Kat. C beachten? Welche Nachweise muss ich mir vom Erwerber zeigen lassen?
Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe berechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B und C.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen.
Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit ZWR-Zugang zu erfolgen hat (siehe Frage 2).
Wann findet bei Jägern eine Verlässlichkeitsüberprüfung statt?
Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer WBK oder eines WP ist.
Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei nicht vorgesehen.
Die Verlässlichkeit wird weiters überprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass) Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen.
Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben denen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen.
Jäger, die keine WBK oder keinen WP besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft. Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.
Was passiert mit den Schusswaffen der Kat. C eines Jägers im Todesfall? Was müssen die Erben beachten?
Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kat. C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer (VN) Jäger oder Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder VN registriert werden. Möchte der Erbe oder VN die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Ist der Erbe oder VN nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine WBK für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder VN die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Weitere beschlossene Maßnahmen der
Waffengesetznovelle ab Mitte 2026
- Strengere Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
- Erhöhung der Qualität des
- klinisch-psychologischen
- Gutachtens
- Verpflichtendes Explorationsgespräch und neue Testverfahren
- Zehnjährige Sperrfrist für Personen, die innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal negativ beurteilt wurden
- Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen von 21 auf 25 Jahre bei Kat. A und B, Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre bei Kat. C (Ausnahmen für Jäger siehe Text)
- Probephase für waffenrechtliche Bewilligungen (fünf Jahre bei Erstausstellung)
- Erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei im Umkreis von Schulen und Kindergärten
- Strengere Regeln für den privaten Waffenverkauf (Überlassung nur mehr über Waffenhändler)
Quelle und Weiteres zur Waffengesetznovelle auf bmi.gv.at









