Serie

Weidblick über den Tellerrand

28. März 2023 -
Jägerin blickt durchs Fernglas - Was zeigt der Blick durchs Fernglas? - © Dieter Hopf
Was zeigt der Blick durchs Fernglas? © Dieter Hopf

Bei der 28. Jägertagung ging es unter anderem um verschiedene Jagdsysteme, die Rechte und Pflichten des Jagdleiters, die Bedeutung des Jagdaufsehers und auch die des Jagdhundes im täglichen Jagdbetrieb. – Ein Auszug.

Im ersten Block dieser zweitägigen Veranstaltung, welche Anfang März in der bis auf den letzten Platz gefüllten Puttererseehalle in Aigen/Ennstal über die Bühne ging, galt es, eine Art „Standortbestimmung“ in Bezug auf das Revierjagdsystem zu setzen und Vergleiche zu anderen Jagdsystemen, etwa der Patentjagd in Teilen der Schweiz oder dem Südtiroler Jagd­system, an­zustellen.

28. Jägertagung - "Würde jeder Jäger Europas zudem € 1,– für die Öffentlichkeitsarbeit zur ­Verfügung stellen, könnten ganz andere Dimensionen erreicht werden." – Gen.-Dir. Sebastian Winkler, CIC – International Council for Game and Wildlife Conservation - © Martin Grasberger

"Würde jeder Jäger Europas zudem € 1,– für die Öffentlichkeitsarbeit zur ­Verfügung stellen, könnten ganz andere Dimensionen erreicht werden." – Gen.-Dir. Sebastian Winkler, CIC – International Council for Game and Wildlife Conservation © Martin Grasberger

Eröffnet wurde der erste Block von ­Sebastian Winkler (Generaldirektor des CIC) zum Thema Jagdsysteme in Europa.
Der CIC – internationaler Rat zur Erhaltung des Wildes und der Jagd – wurde 1930 in Paris gegründet und hat seinen Sitz in Wien. Es handelt sich um eine globale Jagdorganisation mit mehr als hundert Verbänden, deren Komitee alle drei Jahre neu gewählt wird. Österreich besitzt dabei 18 Stimmen. Sobald europäische Angelegenheiten thematisiert werden, verlässt sich der CIC vor allem auf die FACE (Zusammenschluss der europäischen Jäger), insbesondere bei der Kommunikation zum Thema Wolf.
Die Jagdsysteme in Europa sind bunt gefächert. Unterschiede gibt es nicht nur zwischen den Staaten, ­sondern sogar regional in den einzelnen Ländern: So ist die Jagd zum Teil mit dem Grundeigentum verbunden, es gibt die freie Jagd, die Staatsjagd, aber auch die Patentjagd.
Am Beispiel Finnland ist zu sehen, dass die Jagd in der Öffentlichkeit sehr gut angenommen wird. Die Falknerei ist dort zwar verboten, die Bogenjagd aber auf einige Niederwildarten erlaubt. Die Jägerschaft in diesem Land wird immer jünger, und der Anteil an Frauen nimmt ebenfalls zu. Als Wermutstropfen zählt jedoch ein neues Naturschutz­gesetz, das Trophäenimporte von gefähr­deten Tieren außerhalb der EU verbietet. Damit hat auch Finnland einen Nagel in den CITES-Sarg (Washingtoner Arten­schutzübereinkommen) geschlagen. In Belgien wiederum existiert kein einheitliches Jagdrecht, stattdessen wurde ­dieses regionalisiert. In Brüssel ist die Jagd sogar verboten. Dennoch werden in der politischen Hauptstadt Europas 80 % der jagdbezogenen Entscheidungen getroffen – so wurde auch in Belgien bereits ein Trophäenimportverbot verabschiedet. Entscheidungen, die in Brüssel getroffen werden, beeinflussen somit sämtliche Jäger in Europa und darüber hinaus.
Europaweit sind derzeit einige Strategien für den europaweiten Naturschutz im Laufen. Als Beispiel ist hier die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu nennen. Sie hat zum Ziel, die ­Verschlechterung der Ökosysteme umzukehren und die biologische Vielfalt in Europa bis 2030 auf einen Pfad der Erholung zu bringen.
Es stellt sich jedoch die Frage, was es mit der jagdlichen Zukunft auf sich hat. Die FACE-Strategie für 2024 hat zum Ziel, die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd zu erhöhen. Dies soll durch positive Erscheinungen der Jäger in der Öffentlichkeit erreicht werden. Mittels Wissenschaft und klarer Daten können die Jäger ihre Erfolge darlegen und ihre Stellung verteidigen. Würde jeder Jäger Europas zudem € 1,– für die ­Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen, könnten ganz andere Dimensionen erreicht werden. Jagdmethoden, die von der Bevölkerung nicht akzeptiert werden, sollten schrittweise verlassen werden. Als Beispiel ist hier der Austritt von Südafrika als Staatsmitglied des CIC zu nennen. In Süd­afrika ist es kein Problem, gezüchtete Löwen zu erlegen – ethisch ist dies jedoch mehr als zu hinterfragen. Da der CIC diese Philosophie nicht vertreten kann, wurde hier ein Schlussstrich gezogen.

28. Jägertagung - "Während die Anzahl der Jäger in Italien in den ­letzten 40 Jahren von 2,4 Mio. auf 600.000 gesunken ist, ist sie in Südtirol von 4.850 auf 6.000 angestiegen." – Dr. Benedikt Terzer, Südtiroler Jagdverband - © Martin Grasberger

"Während die Anzahl der Jäger in Italien in den ­letzten 40 Jahren von 2,4 Mio. auf 600.000 gesunken ist, ist sie in Südtirol von 4.850 auf 6.000 angestiegen." – Dr. Benedikt Terzer, Südtiroler Jagdverband © Martin Grasberger

Benedikt Terzer (Geschäftsführer des Süd­tiroler Jagdverbandes) schilderte, was es mit dem Jagdsystem in Südtirol auf sich habe.
Nach dem Ersten Weltkrieg 1919 kam es zur Teilung Tirols, infolgedessen Südtirol an Italien ging. Während in ­Italien die freie Jagd existiert, konnte dank der Friedensverhandlung von St. Germain das Revierjagdsystem in Südtirol aufrechterhalten werden. Dieses soziale Revierjagdsystem verwehrt Auswärtigen die Jagd in Südtirol, wodurch nur ansässige Bürger der Südtiroler Gemeinden, welche im Besitz einer Jagdkarte sind, die Jagd ausüben ­dürfen. Die Grundeigentümer müssen somit dulden, dass einheimische Jäger, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, dort zur Jagd gehen. Neben dem Hauptwohnsitz muss jeder Jäger einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von durchschnittlich € 500,– zahlen. Hinzu kommt beim Ersteintritt in ein Revier eine Beitrittsgebühr von maximal € 1.200,–. Des Weiteren müssen alle angehenden Jäger nach der bestandenen Prüfung entweder einen drei­tägigen Ausbildungskurs besuchen oder ein Revierpraktikum in Begleitung eines Jagd­aufsehers absolvieren. Gejagt werden kann in insgesamt 145 Jagd­revieren, die 98 % der Jagd­fläche ausmachen. ­Daneben existieren weitere 51 Eigenjagdreviere, welche die rest­lichen 2 % der bejagbaren Fläche Südtirols einnehmen.
Eine Besonderheit im Südtiroler Jagdsystem ist die flächendeckende ­kapillare Jagdaufsicht. Pro 10.000 ha muss mindestens ein hauptberuflicher Jagdaufseher angestellt werden. Aus der gesamten Jagdfläche Südtirols ergeben sich somit 70 in Vollzeit an­gestellte Jagdaufseher. Diese müssen einmalig einen 6-monatigen Intensivkurs sowie jährliche Fortbildungen ­absolvieren.
Obwohl im italienischen Staats­gesetz 48 Wildarten als jagdbar geführt werden, dürfen in Südtirol nur 27 Arten, aktiv sogar nur 20 davon, bejagt werden. Das liegt daran, dass Südtirol das jagdbare Wild nicht selbstständig festlegen darf. Um Wildarten, wie Steinmarder, Dachs, Murmeltier oder Steinbock, die nicht unter den 27 Arten gelistet sind, dennoch bejagen zu ­dürfen, müssen zunächst einige bürokratische und ­juristische Hürden bewältigt werden.
Das Jagdgesetz in Südtirol sieht vor, dass Schalenwild (außer Schwarzwild) sowie Birkhahnen, Schnee- und Steinhühner nur mit Abschussplan ­bejagt werden dürfen, welcher von einer sechsköpfigen Kommission festgelegt wird. Seit Mai 2021 existiert eine landesweite Abschussdatenbank, in der alle Abschüsse von Wildarten ­erfasst werden. Noch am selben Tag des Abschusses muss dieser dem Revier­leiter gemeldet und innerhalb von 24 Stunden vorgezeigt werden. Dem Revierleiter unterliegt nun die Aufgabe, diverse Daten, wie Wildart, ­Geschlecht, Datum, Erleger usw. in die Online­daten­bank einzutragen. Interessant ist, dass auf der Revierkarte auch der Abschuss­ort eingetragen ­werden muss. Neben den erlegten Wildtieren wird auch Fallwild in der ­digitalen Abschuss­datenbank erfasst. Auf diese Weise können Hotspots, etwa gefährliche Straßen­abschnitte, erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Dass das Jagdsystem in Südtirol ein voller Erfolg ist, zeigen die Jagd­statistiken der letzten Jahre. Denn während die Anzahl der Jäger in Italien in den letzten 40 Jahren von 2,4 Mio. auf 600.000 gesunken ist, ist sie in Südtirol von 4.850 auf 6.000 angestiegen.

David Clavadetscher (Geschäftsführer Jagd Schweiz, Generalschatzmeister FACE) beleuchtete das Schweizer Jagdsystem.
In der Schweiz, einem topföderalen Staat, kann jeder Bürger auf kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Ebene ein Referendum oder eine ­Initiative starten. Er kann dies tun, um ein Gesetz oder sogar die Verfassung zu ändern. Alles, was er dazu braucht, ist eine entsprechende Anzahl von ­Unterschriften in einer relativ kurzen Zeit. Wenn man also in einem Kanton eine Volksabstimmung über die Abschaffung der privaten Jagd ­herbeiführen möchte – im Kanton Genf 1974 erfolgreich geschehen und im Kanton Zürich 2017 erneut, aber erfolglos versucht –, so braucht man kantonal nur ein paar Tausend (je nach Kanton unterschiedlich; im Kanton Zürich sind es 4.000) Personen, die diese Absicht unterstützen. Auf eid­genössischer Ebene sind es 100.000 Unterschriften, die dazu benötigt ­werden. Warum das wichtig ist? Weil die Jagd in der Schweiz ein kantonales Regalrecht ist und es dort kein mit ­privatem Grund und Boden begründetes Jagdrecht gibt. Somit können die ­Kantone hoheitlich über die Durch­führung der Jagd bestimmen – dies ­betrifft insbesondere eben auch die Jagdsystemfrage respektive ob und wer die Jagd ausüben darf. Dies bedeutet aber auch, dass die Kantone festlegen, welche Jagdprüfungen sie akzeptieren. Nicht einmal Jäger mit einer Schweizer Jagdprüfung (diese ist logischerweise kantonal organisiert) haben das Recht, in allen Kantonen zu jagen. Entsprechend ist Jagdtourismus in der Schweiz kaum möglich und übrigens in den meisten Kantonen auch verboten. Wenn ein Schweizer also einen ausländischen Weidkameraden auf die Jagd einladen will, so sind größere – in jedem Kanton andere – Voraussetzungen zu erbringen, wenn dies überhaupt möglich ist. Es gibt übrigens 26 Kantone in der Schweiz.
Geschützte Arten unterliegen ausschließlich dem Bundesjagdrecht. Das ist auch richtig so, sonst müssten die Jäger für entstandene Schäden von beispielsweise Wolf und Biber auf­kommen (dies müssen sie nur für jagdbare Arten). Die Kantone beschließen, welche jagdbaren Arten gemäß Bundesjagdrecht bejagt werden. So sind ­beispielsweise die Waldschnepfen nur noch in fünf Kantonen und die Birkhahnen in lediglich vier Kantonen ­bejagbar.
Nicht das Jagdsystem bestimmt die Qualität der Jagd – es stehen diesbezüglich immer die Jägerinnen und Jäger und selbstverständlich die Jagdbehörde in der Verantwortung. Die Jagdplanung hat sich somit nach den Lebensraumansprüchen des Wildes und basierend auf rein wildökologischen Grundsätzen und nicht nach dem Jagdsystem zu richten.
In 16 Kantonen gibt es die Patentjagd. Es werden in diesen Kantonen etwa 21.500 Patente gelöst. Ein Patent erlaubt die Jagd auf dem ganzen Gebiet des Kantons (mit Ausnahme der eid­genössischen und der kantonalen Jagdbanngebiete). Die Jäger müssen beim Kanton ein Patent erwerben und dazu die Patentgebühr entrichten. Pro Patent darf eine bestimmte Anzahl Tiere ­erlegt werden. Die Jagdzeit ist oft auf wenige Wochen im Herbst beschränkt – dies mit teilweisen Ausnahmen bei der Raub- und Schwarzwildjagd.
Neun Kantone betreiben die Revierjagd. Es gibt etwa 11.000 Jagdpächter, wobei eine Jagdgesellschaft aus mindestens drei Pächtern bestehen muss.
Die Mindestpächterzahl richtet sich nach der Fläche des verpachteten ­Reviers. Es werden etwa 950 Reviere in der Schweiz in den benannten ­Kantonen verpachtet. Beim Revier­jagdsystem verpachten die politischen ­Gemeinden oder der Kanton das ­Jagdrecht an eine Gruppe von Jägern (Jagdgesellschaft) für eine bestimmte Periode (meist acht Jahre). Diese ist verantwortlich für die Jagdplanung und teilweise jagd­polizeiliche Aufgaben. Ende der Saison müssen die Jäger dem Kanton melden, welche und wie viele Tiere sie erlegt haben. Dieses System entspricht seiner Form nach den ­gängigen Jagdsystemen Europas.
Im „Sonderfall“ Genf gibt es die Staats- oder eben die Regiejagd. 1974 schickte der Souverän bei einer Stimmbeteiligung von unter 20 % die Patentjagd bachab. Schuld daran – das muss man klar festhalten – waren die Jäger selbst, die sich damals nicht vorstellen konnten, dass man die private Jagd in ihrem Kanton tatsächlich abschaffen würde. Mit wenig Aufwand wäre dies zu verhindern gewesen (in den Kantonen Basel-Stadt ist dies 2013 und im Kanton Zürich 2017 gelungen). Seitdem regulieren im Kanton Genf – dort, wo nötig – staatlich besoldete Wildhüter die Wildhuftierbestände. Tierrechtler nehmen Genf immer wieder gerne als „gutes Beispiel“, wieso es die Jagd nicht brauche. Das Gegenteil ist der Fall:
Der Stadtkanton beweist mit ­seinen 650–1.000 Abschüssen pro Jahr durch 14 professionelle Wildhüter, dass die Jagd eben doch notwendig ist. Bezüglich der erlegten Tiere in diesem urbanen Kanton ist festzustellen, dass es sich dabei um 60 % Vögel (Tauben und Raben­vögel) handelt.

RA Dr. Jörg Friedmann (Landesjägermeister Baden-Württemberg, D) ging auf die jagdrechtlichen Besonderheiten in Baden-­Württemberg ein.
Das deutsche Land Baden-Württemberg (11 Mio. Einwohner, eher städtisch geprägt) hat mit dem 2015 in Kraft ­getretenen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) ein innovatives Vollgesetz geschaffen. Das Gesetz ist nicht nur als reines Jagdgesetz, sondern auch als Wildtiermanagementgesetz konzipiert. Auslöser war ein Regierungswechsel von einer konservativ zu einer grün-rot geführten Landesregierung im Jahr 2011. Im Koalitionsvertrag wurde seinerzeit vereinbart, das Landesjagdgesetz zu überarbeiten und stärker am Tierschutz und an wildökologischen Anforderungen auszurichten. Das zuständige Ministerium lud den Landesjagdverband (LJV) wie auch Tier- und Naturschutzverbände, weitere etablierte Nutzungsverbände und sogar Tierrechtler zur politischen Meinungs­bildung bzw. zur Teilnahme an ­diversen Arbeitskreisen und Steuerungsgruppen ein. Der LJV beteiligte sich mit dem Ziel, ein praxisgerechtes Jagdrecht auf fachlich fundierter Grundlage ­mitzugestalten. In einer Vielzahl von Arbeitskreissitzungen und einer Klausurtagung wurden Inhalte er­arbeitet.
Nach Veröffentlichung eines ersten ­Referentenentwurfs konnten durch eine gemeinsame Erklärung aller Nutzerverbände umfangreiche und wichtige Änderungen am Gesetzesentwurf durchgesetzt werden. Dies war möglich, da das zwischen den Nutzerverbänden bestehende Konfliktthema Wildschaden ausgeklammert wurde.
Nach Verabschiedung des JWMG rief der LJV während der Debatten um die Ausgestaltung der Durchführungsverordnung zu einer Demonstration in Stuttgart vor dem Landtag auf. 3.500 Jägerinnen und Jäger und etwa 500 Jagdhörner bliesen der Landesregierung am 4. März 2015 den Marsch. Die ­Demonstration, vor allem ihr deutlicher, dennoch nicht krawallorientierter Ansatz wirkt bis heute im politischen Stuttgart nach. Die Ziele des JWMG:

  • Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut;
  • Entwicklung gesunder und stabiler heimischer Wildtierpopulationen;
  • Schutz bedrohter Wildtierarten und Sicherung der biologischen Vielfalt;
  • Wildtiermanagement zum Umgang mit Wildtieren und zur Förderung ihrer Lebensgrundlagen;
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung;
  • Tierschutz;
  • Gewinn, Verbesserung und ­Beachtung wildtierökologischer Kenntnisse.

Das Jagdrecht als an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht wurde nicht angetastet, aber neu justiert. Sowohl das Jagdrecht als auch das aus ihm ­ab­geleitete Jagdausübungsrecht haben damit Zukunft. Als Eigentumsrecht bietet es Schutz gegen politisch geprägte, überzogene Wünsche an die Ausgestaltung des Jagdrechts. Zugleich zeigt es auch Grenzen auf, da nach Art. 14 Abs 2 Grundgesetz (GG) der ­Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
Die Ziele machen die vielfältigen Funktionen zeitgemäßer Jagd sichtbar. Sie alle rechtfertigen die Jagdausübung gleichermaßen. Isolierte Regelungs- und Handlungswünsche, zum Beispiel die Jagd auf die konsumtive Nutzung von Wildtieren zu beschränken oder eine Federwild- oder Fuchsjagd zu verbieten, stehen im Widerspruch zu den verschiedenen Zieldefinitionen.
Eine Fortentwicklung der Jagd­gesetz­gebung muss nicht, wie das JWMG zeigt, mit Regulierungen
und Beschneidungen jagdrechtlicher Kompetenzen gestaltet werden. Die Aufnahme eines jagdlichen Wildtier­managements in die Jagdgesetzgebung bringt Chancen und die Vielgestaltigkeit jägerischer Betätigungen für Wild, Jagd und Natur in einen gesetzlichen Kontext.
Das JWMG beschreibt auch das jagdliche Wildtiermanagement. Dazu zählen die Wildtierforschung, das Wildtiermonitoring, die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen sowie die Information, ­Beratung und Fragen des Umgangs mit Wildtieren. Jagd und Hege werden als Bestandteil des Wildtiermanagements auf Augenhöhe mit dieser öffentlichen Aufgabe gehoben. Die gesellschaftliche Aufgabe der Jagd erhält dadurch eine weitreichende Akzeptanz.
Jägerinnen und Jäger sowie die ­Gesellschaft erwarten die Aufnahme bzw. Umsetzung wildbiologischer Erkenntnisse in die praktische Jagdausübung. Ein Jagdsystem mit einem Wildtier­bericht – dieser wird alle drei Jahre von der obersten Jagdbehörde unter Beteiligung wissenschaftlicher Ein­richtungen und anderer betroffener Landesbehörden erstellt und trifft ­Aussagen über die Bestandessituation und -entwicklung der in Baden-Württemberg vorkommenden Wildtiere – ermöglicht wissensbasiert die Aufnahme weiterer Arten wild lebender Tiere mit jagdlicher Relevanz in das JWMG, zum Beispiel Wolf, Biber und Goldschakal.
Als Anwältinnen und Anwälte des Wildes müssen wir den aus dem Grundrecht des Eigentums entspringenden Schutz des Jagdrechts und des Jagd­ausübungsrechts geltend machen und uns einbringen, in Jagd- und Wildtiermanagementgesetzen mitzudefinieren, inwieweit der Gebrauch von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Fortsetzung im Printmedium folgt.

28. Jägertagung - "Die Jagd in der Schweiz ist ein ­kantonales Regalrecht. Es gibt dort kein mit privatem Grund und Boden begründetes Jagdrecht." – David Clavadetscher, Geschäftsführer Jagd Schweiz - © Martin Grasberger

"Die Jagd in der Schweiz ist ein ­kantonales Regalrecht. Es gibt dort kein mit privatem Grund und Boden begründetes Jagdrecht." – David Clavadetscher, Geschäftsführer Jagd Schweiz © Martin Grasberger

David Clavadetscher (Geschäftsführer Jagd Schweiz, Generalschatzmeister FACE) beleuchtete das Schweizer Jagdsystem.
In der Schweiz, einem topföderalen Staat, kann jeder Bürger auf kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Ebene ein Referendum oder eine ­Initiative starten. Er kann dies tun, um ein Gesetz oder sogar die Verfassung zu ändern. Alles, was er dazu braucht, ist eine entsprechende Anzahl von ­Unterschriften in einer relativ kurzen Zeit. Wenn man also in einem Kanton eine Volksabstimmung über die Abschaffung der privaten Jagd ­herbeiführen möchte – im Kanton Genf 1974 erfolgreich geschehen und im Kanton Zürich 2017 erneut, aber erfolglos versucht –, so braucht man kantonal nur ein paar Tausend (je nach Kanton unterschiedlich; im Kanton Zürich sind es 4.000) Personen, die diese Absicht unterstützen. Auf eid­genössischer Ebene sind es 100.000 Unterschriften, die dazu benötigt ­werden. Warum das wichtig ist? Weil die Jagd in der Schweiz ein kantonales Regalrecht ist und es dort kein mit ­privatem Grund und Boden begründetes Jagdrecht gibt. Somit können die ­Kantone hoheitlich über die Durch­führung der Jagd bestimmen – dies ­betrifft insbesondere eben auch die Jagdsystemfrage respektive ob und wer die Jagd ausüben darf. Dies bedeutet aber auch, dass die Kantone festlegen, welche Jagdprüfungen sie akzeptieren. Nicht einmal Jäger mit einer Schweizer Jagdprüfung (diese ist logischerweise kantonal organisiert) haben das Recht, in allen Kantonen zu jagen. Entsprechend ist Jagdtourismus in der Schweiz kaum möglich und übrigens in den meisten Kantonen auch verboten. Wenn ein Schweizer also einen ausländischen Weidkameraden auf die Jagd einladen will, so sind größere – in jedem Kanton andere – Voraussetzungen zu erbringen, wenn dies überhaupt möglich ist. Es gibt übrigens 26 Kantone in der Schweiz.
Geschützte Arten unterliegen ausschließlich dem Bundesjagdrecht. Das ist auch richtig so, sonst müssten die Jäger für entstandene Schäden von beispielsweise Wolf und Biber auf­kommen (dies müssen sie nur für jagdbare Arten). Die Kantone beschließen, welche jagdbaren Arten gemäß Bundesjagdrecht bejagt werden. So sind ­beispielsweise die Waldschnepfen nur noch in fünf Kantonen und die Birkhahnen in lediglich vier Kantonen ­bejagbar.
Nicht das Jagdsystem bestimmt die Qualität der Jagd – es stehen diesbezüglich immer die Jägerinnen und Jäger und selbstverständlich die Jagdbehörde in der Verantwortung. Die Jagdplanung hat sich somit nach den Lebensraumansprüchen des Wildes und basierend auf rein wildökologischen Grundsätzen und nicht nach dem Jagdsystem zu richten.
In 16 Kantonen gibt es die Patentjagd. Es werden in diesen Kantonen etwa 21.500 Patente gelöst. Ein Patent erlaubt die Jagd auf dem ganzen Gebiet des Kantons (mit Ausnahme der eid­genössischen und der kantonalen Jagdbanngebiete). Die Jäger müssen beim Kanton ein Patent erwerben und dazu die Patentgebühr entrichten. Pro Patent darf eine bestimmte Anzahl Tiere ­erlegt werden. Die Jagdzeit ist oft auf wenige Wochen im Herbst beschränkt – dies mit teilweisen Ausnahmen bei der Raub- und Schwarzwildjagd.
Neun Kantone betreiben die Revierjagd. Es gibt etwa 11.000 Jagdpächter, wobei eine Jagdgesellschaft aus mindestens drei Pächtern bestehen muss.
Die Mindestpächterzahl richtet sich nach der Fläche des verpachteten ­Reviers. Es werden etwa 950 Reviere in der Schweiz in den benannten ­Kantonen verpachtet. Beim Revier­jagdsystem verpachten die politischen ­Gemeinden oder der Kanton das ­Jagdrecht an eine Gruppe von Jägern (Jagdgesellschaft) für eine bestimmte Periode (meist acht Jahre). Diese ist verantwortlich für die Jagdplanung und teilweise jagd­polizeiliche Aufgaben. Ende der Saison müssen die Jäger dem Kanton melden, welche und wie viele Tiere sie erlegt haben. Dieses System entspricht seiner Form nach den ­gängigen Jagdsystemen Europas.
Im „Sonderfall“ Genf gibt es die Staats- oder eben die Regiejagd. 1974 schickte der Souverän bei einer Stimmbeteiligung von unter 20 % die Patentjagd bachab. Schuld daran – das muss man klar festhalten – waren die Jäger selbst, die sich damals nicht vorstellen konnten, dass man die private Jagd in ihrem Kanton tatsächlich abschaffen würde. Mit wenig Aufwand wäre dies zu verhindern gewesen (in den Kantonen Basel-Stadt ist dies 2013 und im Kanton Zürich 2017 gelungen). Seitdem regulieren im Kanton Genf – dort, wo nötig – staatlich besoldete Wildhüter die Wildhuftierbestände. Tierrechtler nehmen Genf immer wieder gerne als „gutes Beispiel“, wieso es die Jagd nicht brauche. Das Gegenteil ist der Fall:
Der Stadtkanton beweist mit ­seinen 650–1.000 Abschüssen pro Jahr durch 14 professionelle Wildhüter, dass die Jagd eben doch notwendig ist. Bezüglich der erlegten Tiere in diesem urbanen Kanton ist festzustellen, dass es sich dabei um 60 % Vögel (Tauben und Raben­vögel) handelt.

28. Jägertagung - "Als Anwälte des ­Wildes müssen wir den aus dem Grundrecht des Eigentums entspringenden Schutz des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts ­geltend machen." – LJM Dr. Jörg Friedmann, Landesjagdverband Baden-­Württemberg e. V. - © Martin Grasberger

"Als Anwälte des ­Wildes müssen wir den aus dem Grundrecht des Eigentums entspringenden Schutz des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts ­geltend machen." – LJM Dr. Jörg Friedmann, Landesjagdverband Baden-­Württemberg e. V. © Martin Grasberger

RA Dr. Jörg Friedmann (Landesjägermeister Baden-Württemberg, D) ging auf die jagdrechtlichen Besonderheiten in Baden-­Württemberg ein.
Das deutsche Land Baden-Württemberg (11 Mio. Einwohner, eher städtisch geprägt) hat mit dem 2015 in Kraft ­getretenen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) ein innovatives Vollgesetz geschaffen. Das Gesetz ist nicht nur als reines Jagdgesetz, sondern auch als Wildtiermanagementgesetz konzipiert. Auslöser war ein Regierungswechsel von einer konservativ zu einer grün-rot geführten Landesregierung im Jahr 2011. Im Koalitionsvertrag wurde seinerzeit vereinbart, das Landesjagdgesetz zu überarbeiten und stärker am Tierschutz und an wildökologischen Anforderungen auszurichten. Das zuständige Ministerium lud den Landesjagdverband (LJV) wie auch Tier- und Naturschutzverbände, weitere etablierte Nutzungsverbände und sogar Tierrechtler zur politischen Meinungs­bildung bzw. zur Teilnahme an ­diversen Arbeitskreisen und Steuerungsgruppen ein. Der LJV beteiligte sich mit dem Ziel, ein praxisgerechtes Jagdrecht auf fachlich fundierter Grundlage ­mitzugestalten. In einer Vielzahl von Arbeitskreissitzungen und einer Klausurtagung wurden Inhalte er­arbeitet.
Nach Veröffentlichung eines ersten ­Referentenentwurfs konnten durch eine gemeinsame Erklärung aller Nutzerverbände umfangreiche und wichtige Änderungen am Gesetzesentwurf durchgesetzt werden. Dies war möglich, da das zwischen den Nutzerverbänden bestehende Konfliktthema Wildschaden ausgeklammert wurde.
Nach Verabschiedung des JWMG rief der LJV während der Debatten um die Ausgestaltung der Durchführungsverordnung zu einer Demonstration in Stuttgart vor dem Landtag auf. 3.500 Jägerinnen und Jäger und etwa 500 Jagdhörner bliesen der Landesregierung am 4. März 2015 den Marsch. Die ­Demonstration, vor allem ihr deutlicher, dennoch nicht krawallorientierter Ansatz wirkt bis heute im politischen Stuttgart nach. Die Ziele des JWMG:

  • Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut;
  • Entwicklung gesunder und stabiler heimischer Wildtierpopulationen;
  • Schutz bedrohter Wildtierarten und Sicherung der biologischen Vielfalt;
  • Wildtiermanagement zum Umgang mit Wildtieren und zur Förderung ihrer Lebensgrundlagen;
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung;
  • Tierschutz;
  • Gewinn, Verbesserung und ­Beachtung wildtierökologischer Kenntnisse.

Das Jagdrecht als an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht wurde nicht angetastet, aber neu justiert. Sowohl das Jagdrecht als auch das aus ihm ­ab­geleitete Jagdausübungsrecht haben damit Zukunft. Als Eigentumsrecht bietet es Schutz gegen politisch geprägte, überzogene Wünsche an die Ausgestaltung des Jagdrechts. Zugleich zeigt es auch Grenzen auf, da nach Art. 14 Abs 2 Grundgesetz (GG) der ­Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
Die Ziele machen die vielfältigen Funktionen zeitgemäßer Jagd sichtbar. Sie alle rechtfertigen die Jagdausübung gleichermaßen. Isolierte Regelungs- und Handlungswünsche, zum Beispiel die Jagd auf die konsumtive Nutzung von Wildtieren zu beschränken oder eine Federwild- oder Fuchsjagd zu verbieten, stehen im Widerspruch zu den verschiedenen Zieldefinitionen.
Eine Fortentwicklung der Jagd­gesetz­gebung muss nicht, wie das JWMG zeigt, mit Regulierungen
und Beschneidungen jagdrechtlicher Kompetenzen gestaltet werden. Die Aufnahme eines jagdlichen Wildtier­managements in die Jagdgesetzgebung bringt Chancen und die Vielgestaltigkeit jägerischer Betätigungen für Wild, Jagd und Natur in einen gesetzlichen Kontext.
Das JWMG beschreibt auch das jagdliche Wildtiermanagement. Dazu zählen die Wildtierforschung, das Wildtiermonitoring, die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen sowie die Information, ­Beratung und Fragen des Umgangs mit Wildtieren. Jagd und Hege werden als Bestandteil des Wildtiermanagements auf Augenhöhe mit dieser öffentlichen Aufgabe gehoben. Die gesellschaftliche Aufgabe der Jagd erhält dadurch eine weitreichende Akzeptanz.
Jägerinnen und Jäger sowie die ­Gesellschaft erwarten die Aufnahme bzw. Umsetzung wildbiologischer Erkenntnisse in die praktische Jagdausübung. Ein Jagdsystem mit einem Wildtier­bericht – dieser wird alle drei Jahre von der obersten Jagdbehörde unter Beteiligung wissenschaftlicher Ein­richtungen und anderer betroffener Landesbehörden erstellt und trifft ­Aussagen über die Bestandessituation und -entwicklung der in Baden-Württemberg vorkommenden Wildtiere – ermöglicht wissensbasiert die Aufnahme weiterer Arten wild lebender Tiere mit jagdlicher Relevanz in das JWMG, zum Beispiel Wolf, Biber und Goldschakal.
Als Anwältinnen und Anwälte des Wildes müssen wir den aus dem Grundrecht des Eigentums entspringenden Schutz des Jagdrechts und des Jagd­ausübungsrechts geltend machen und uns einbringen, in Jagd- und Wildtiermanagementgesetzen mitzudefinieren, inwieweit der Gebrauch von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Fortsetzung im Printmedium folgt.