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Niederösterreich: Neue Wolfsverordnung

24. Mai 2023 -
LH-Stellv. Dr. Stephan Pernkopf mit Chefredakteur Ing. Martin Grasberger - © NLK/Burchhart
© NLK/Burchhart

Nachdem der Wolf in mehreren österreichischen Bundes­ländern für immer mehr Konflikte mit der Landwirtschaft sorgt, ist die Gesetzgebung gefordert, neue Rahmen­bedingungen zu schaffen. Auch in Niederösterreich wurde die Wolfsverordnung von 2018 nachgeschärft.

In Kärnten sind bereits drei Wölfe unter penibler Einhaltung der ­gesetzlichen Bestimmungen „entnommen“, also von Jägern erlegt worden. Bundesland für Bundesland hat nun seine gesetzlichen Rahmen­bedingungen nachgeschärft, um im Falle des Falles gerüstet zu sein. Heißt: Die politisch Verantwortlichen sorgen sich um die Sicherheit der Menschen und auch der landwirtschaftlichen Nutztiere. Nach dem Vorreiter Kärnten traten in Tirol und Nieder­öster­reich kürzlich neue Wolfsverordnungen in Kraft, und in Oberösterreich befindet sich ein Entwurf zur Wolfsmanagementverordnung in Begutachtung. – Wir haben uns die neueste, niederöster­reichische Wolfsverordnung im Detail angesehen.

"Ich möchte nicht, dass sich Menschen in Niederösterreich vor wilden Raubtieren fürchten müssen." – LH-Stellv. Dr. Stephan Pernkopf

Vertreibung, Vergrämung & Entnahme

Durch die 2. Wolfsverordnung wird die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen eines unerwünschten oder problematischen Wolfsverhaltens auf Verordnungs­basis (das heißt ohne Bescheid) eine Vergrämung oder auch eine Entnahme durch die Jägerschaft vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 ist zudem eine Ver­treibung des Wolfes durch optische (zum Beispiel mit einer Taschenlampe) und akustische (zum Beispiel durch Händeklatschen) Signale im notwendigen Ausmaß durch jedermann möglich. Eine Vergrämung mittels Warn- oder Schreckschüssen kann nach § 4 Abs. 2 durch Jäger im notwendigen Ausmaß an jenem Ort, an dem das un­erwünschte Verhalten gezeigt wurde, erfolgen. Letztlich kann nach § 4 Abs. 3 auch eine Entnahme (= Abschuss) im notwendigen Ausmaß binnen vier ­Wochen im Jagdgebiet, in dem die Risse erfolgten oder das problematische Verhalten gezeigt wurde, erfolgen.

Stufenplan

In der aktualisierten Wolfsverordnung ist ein klarer Stufenplan definiert, unter welchen Voraussetzungen Wölfe per Verordnung vertrieben, vergrämt oder entnommen werden dürfen. Vergrämungs­maßnahmen sind laut vordefiniertem Stufenplan unter anderem möglich, wenn sich ein Wolf während der Aktivitätszeit des Menschen in Siedlungen auf unter 100 m an Menschen annähert oder mehr als zweimal binnen einer Woche anthropogene Futter­quellen in einer Entfernung von unter 100 m zu einer Siedlung aufsucht (siehe Tabelle „Vergrämung durch Jäger“). Gleiches gilt unter anderem auch, wenn ein Wolf sachgerechten Nutztierschutz überwindet und darin gehaltene Nutztiere verletzt oder tötet. Dann dürfen von den jeweiligen Jägern Warnschüsse abgegeben werden.
Eine Entnahme, also der Abschuss durch den jeweiligen Jäger, ist etwa dann möglich, wenn ein Wolf einem Menschen trotz Vertreibungsversuchen folgt oder unprovoziert aggressiv(mit Drohge­bärden oder Angriff) auf ­Menschen reagiert oder sich Menschen mit Hunden annähert und die Hunde angreift (siehe Tabelle „Entnahme durch Jäger“). Gleiches gilt unter anderem auch, wenn ein oder mehrere Wölfe mindestens zweimal binnen vier ­Wochen sachgerechten Nutztierschutz überwinden und darin gehaltene Nutztiere töten. Alle gesetzten Maßnahmen müssen selbstverständlich unverzüglich dokumentiert und der Behörde ge­meldet werden.

Wolf erlegt, und jetzt?

Nach jeder Vertreibung, Vergrämung oder Entnahme hat Folgendes zu geschehen:

  • Information an den Jagdausübungsberechtigten (JAB) des Jagdgebiets – unverzüglich (= ohne unnötigen Aufschub) nach Einschreiten und
  • Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) oder den örtlich zuständigen Magistrat binnen 24 Stunden nach Einschreiten telefonisch oder schriftlich (per ­E-Mail oder Fax)

Die Meldung hat die „relevanten Umstände des Einschreitens“ zu umfassen (Meldeformular):

  • Wer ist eingeschritten?
  • Wo wurde eingeschritten?
  • Wann wurde eingeschritten?
  • Wie wurde eingeschritten?
  • Warum wurde eingeschritten?
  • Gibt es Zeugen des Einschreitens? Wenn ja, welche?
  • Im Falle der Vergrämung: Wurde das Tier verletzt?
  • Im Falle der Entnahme: Wo wird das entnommene Tier zur Kontrolle durch die Jagdbehörden bzw. deren Hilfsorgane (zum Beispiel Wolfs­beauftragter) bis zu 72 Stunden nach erfolgter Meldung zur ­Verfügung gehalten?

Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu € 20.000,– oder Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen. – Um Details zu erfahren, haben wir uns mit dem zuständigen nö. Landesrat, LH-Stellv. Dr. Stephan Pernkopf, unterhalten.

Vergrämung durch Jäger *): Die Vergrämung eines Wolfes durch Warn- oder Schreckschüsse kann bei unerwünschtem Verhalten erfolgen:
  • Wolf nähert sich mehr als ­zweimal binnen einer Woche auf unter 100 m an Siedlung an und wird über eine Zeit von zwei Wochen in der Nähe ein und ­derselben Siedlung mindestens zweimal beobachtet.
  • Wolf sucht mehr als zweimal ­binnen einer Woche anthropogene Futterquelle (zum Beispiel Kompost/­Bio-Müll) in einer ­Entfernung von unter 100 m von Siedlung auf.
  • Wolf schlägt sein Tageslager unter 50 m von Siedlung auf.
  • Wolf versteckt sich bei Annäherung von Menschen auf unter 100 m in oder unter Gebäuden.
  • Wolf nähert sich während der Aktivitätszeit des Menschen (6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends) in Siedlungen auf unter 100 m an Menschen an.
  • Wolf hat Mensch wahrgenommen, Mensch nähert sich Wolf auf ­weniger als 20 m an, Wolf flüchtet nicht.
  • Wolf folgt Mensch (mit oder ohne Hund) in weniger als 50 m Entfernung.
  • Wolf tötet Hund bei gelegentlich bewohntem Gebäude.
  • Ein oder mehrere Wölfe überwinden sachgerechten Nutztierschutz und verletzen oder töten darin gehaltene Nutztiere.

*) Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Inhaber von Jagderlaubnisscheinen

Entnahme durch Jäger *): Die Entnahme eines Wolfes kann bei problematischem Verhalten erfolgen:
  • Wolf taucht mehr als zweimal binnen einer Woche während der Aktivitätszeit des Menschen (6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends) in Siedlung oder bei bewohntem Gebäude auf.
  • Wolf folgt Mensch trotz Ver­treibungsversuchen.
  • Wolf nähert sich während der Aktivitätszeit des Menschen (6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends) in offenem Gelände Menschen an und bleibt längere Zeit (mind. zwei Minuten) in dessen Nähe (unter 50 m).
  • Wolf nähert sich während der Aktivitätszeit des Menschen (6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends) in Siedlung Menschen auf unter 100 m an und kann nur schwer vertrieben werden.
  • Wolf nähert sich Menschen mit Hunden auf unter 50 m an und reagiert dabei mit ­Drohverhalten oder Angriff auf Hunde.
  • Wolf tötet Hund in Siedlung oder bei bewohntem Gebäude.
  • Wolf reagiert unprovoziert aggressiv (mit Drohgebärden oder Angriff) auf Menschen.
  • Ein oder mehrere Wölfe überwinden mindestens zweimal binnen vier Wochen sachgerechten Nutztierschutz und töten darin gehaltene Nutztiere.

*) Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Inhaber von Jagderlaubnisscheinen

"Ich glaube, wir sind uns einig, dass wir kein Jagdgesetz brauchen, das von radikalen Jagdgegnern und Aktivisten mit­geschrieben wird." – LH-Stellv. Dr. Stephan Pernkopf

WEIDWERK: Lieber Stephan, die 2. Wolfsverordnung ist seit 3. April 2023 in Kraft. Worin liegen die Unterschiede zur bisherigen 1. Wolfsverordnung?
LH-Stellv. Dr. Stephan Pernkopf: Ich möchte nicht, dass sich die ­Menschen in Niederösterreich vor ­wilden Raubtieren fürchten müssen. Deshalb hat es diesen raschen Handlungsplan gegeben. Der große Unterschied ist, dass künftig kein ­Bescheid mehr notwendig ist, sondern die Jägerschaft vor Ort nach klaren Kriterien entscheidet, was zu tun ist. Die Ver­ordnung wurde mit Experten, allen voran Univ.-Prof. Dr. Klaus Hackländer (Leiter des Instituts für Wild­biologie und Jagdwirtschaft der BOKU) und Mag. Doris Stilgenbauer (Leiterin Agrarrecht, Land NÖ), ausgearbeitet. Die Ver­ordnung ist rechtlich gut, ­praktisch gut und sinnvoll in der ­Umsetzung. Das war schlicht und ergreifend auch das Ziel. Die Menschen haben in der Region zu entscheiden, wie sicher sie sich fühlen.

WEIDWERK: Welche Punkte umfasst das beschriebene 4-Punkte-Paket?
Pernkopf: Erstens der Schutz der ­Bevölkerung sowie die Abwendung erheb­licher Schäden an Viehbeständen. Zweitens ist die unkomplizierte und schnelle Weiterführung der Ent­schädigungen bei Rissen wichtig. Der dritte Punkt ist die Ausweitung von Förderungen für den Herdenschutz. Der vierte, ebenfalls wichtige Punkt: Den Schutzstatus des Wolfes auf EU-Ebene zu senken.

WEIDWERK: Ist es also mit dieser Verordnung, da zur Vertreibung, ­Vergrämung und zum Abschuss kein Bescheid mehr erforderlich ist, möglich, tatsächlich einen Wolf zu erlegen?
Pernkopf: Wenn eine Sicherheits­gefähr­dung besteht, gibt es ein klares Stufensystem. Das ist klar geregelt, und darüber wurde die Jägerschaft informiert. Wenn zum Beispiel ein Entnahmegrund ­besteht (siehe Tabelle „Entnahme durch Jäger“), dann kann diese ­sofort erfolgen, also ohne Vorwarnstufe. Univ.-­Prof. Dr. Klaus Hackländer (Autor des Buches „Er ist da – der Wolf kehrt zurück“) ist der Überzeugung, dass eine Vergrämung notwendig sei und der Wolf scheu gehalten werden müsse. Wenn der Wolf keine Gegen­reaktion erwartet, geht er automatisch in ­Siedlungen hinein. Und dann wird’s ­gefährlich.

WEIDWERK: Folgt man mit dieser neuen Verordnung dem Kärntner ­Vorbild?
Pernkopf: Wir sind überzeugt, dass die niederösterreichische Verordnung das Effizienteste ist, was es momentan gibt – und das bescheinigen auch Experten. Interessant ist, dass der Bayerische ­Ministerpräsident, Dr. Markus Söder, angekündigt hat, dass man auch in ­Bayern nach einem ähnlichen System agieren wolle.

WEIDWERK: Heißt das in der Praxis, dass die Entnahme eines Wolfes, der mehr als zweimal während der Aktivitätszeit des Menschen in einer Siedlung auftaucht (siehe Anhang I, 4.1, problema­tisches Verhalten), ohne vorheriges ­Vergrämen möglich ist?
Pernkopf: Ja. Das Wichtigste ist: Es braucht keinen Bescheid mehr durch die ­Behörde. Das heißt, der jeweilige Jagd­ausübungs­berechtigte listet die Meldungen auf, entweder durch eigene Wahrnehmung oder durch gut sub­stantiierte ­Meldungen seitens der ­Bevölkerung. Ist das problematische Verhalten eines Wolfes entsprechend dokumentiert, wird es damit auch ­bestätigt. Also: Gut dokumentieren, Maßnahmen setzen, Meldung erstatten. Wenn der Jagd­ausübungsberechtigte nicht selbst der Erleger ist, muss ihm die Erlegung gemeldet werden, und er hat diese ­wiederum binnen 24 ­Stunden der ­Behörde mitzuteilen. Der entnommene Wolf ist 72 Stunden für die Unter­suchung durch den Amtstierarzt bereitzuhalten. In der Verordnung direkt gibt es dazu zwar keine Form­vorschrift, aber das „Meldeformular Wolf“ (Download: www.noe.gv.at) bietet dazu eine gute Hilfe.
Wenn man im Vorfeld alles gut ­dokumentiert, bevor man Meldung macht, hat man keine Beweisschwierigkeiten. Ich rate zu einer sorgfältigen schriftlichen Dokumentation. Ein Beispiel: Anruf des Bürgermeisters, dass ein Wolf schon zweimal in Siedlungsnähe gesehen worden ist und es Fotos von der Bevölkerung gibt. Dies wird notiert, und wenn es schließlich zu einer Entnahme kommt, kann das gleich ins Formular übernommen werden. Die Dokumentation ist ohnehin notwendig für die Meldung.

WEIDWERK: Wichtig wäre eine Herabsetzung des Wolfs-Schutzstatus innerhalb der FFH-Richtlinie. Wie ­realistisch ist es, dass eine solche kommt?
Pernkopf: Es gibt in der Europäischen Union bereits eine Allianz, die von Bundesminister Mag. Norbert Totschnig (Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) angestoßen wurde. Wir sind also auf einem realistischen Weg. – Prof. Hackländer hat es unmissverständlich klargestellt, dass die Daten, auf welchen die FFH-Richtlinie fußte, dreißig Jahre alt seien und mit der ­heutigen Realität nichts mehr zu tun hätten. Ich glaube, auf dieser fachlichen Basis kann man politisch gut argumentieren, sodass es hier zu einer Änderung kommen muss.

WEIDWERK: Manchmal hört man von Tierschützern, dass sich die Landwirte nicht aufregen sollen, da ohnehin entschädigt werde. Wie siehst du das?
Pernkopf: Wir bieten zwar eine un­bürokratische Entschädigung für Risse an, aber das kann nicht die Lösung des Problems sein. Der Bauer züchtet, treibt das Vieh auf die Weide oder hält die Tiere im Stall nicht, damit sie der Wolf frisst. Er will Lebensmittel ­erzeugen. Es geht ihm nicht um einen ökonomischen Ersatz, er muss wirtschaften können. Bergsteiger Reinhold Messner hat es treffend formuliert; er kritisierte, dass man es in Teilen Frankreichs geschafft habe, den ländlichen Raum zu entsiedeln. Der Wolf habe dort die Oberhand gewonnen, und es gebe keine Weidewirtschaft mehr. Das kann nicht unser Ziel sein, da muss es harte Maßnahmen geben! Ich meine: Es muss das Wirtschaften möglich sein, eine Entschädigung ist lediglich der fünfte Schritt. Dazu darf es eigentlich gar nicht kommen. Natürlich muss man zu dem betroffenen Betrieb halten. Es ist ja beim Fischotter genau dasselbe. Man kann nicht einfach sagen: „Wurscht, was du tust, wir entschädigen das eh!“ Da wird schlicht der Berufssinn entleert; es wird niemand mehr Karpfenzüchter oder Bauer sein wollen, wenn Raubtiere alles reißen und man nichts mehr zu verkaufen hat. Entschädigungen sind als letztes Mittel probat, aber keine ­Lösung auf Dauer. Prof. Hack­länder bringt es auf den Punkt: „Seit 2007 gilt der Wolf in Europa laut Roter Liste als ,nicht gefährdet‘. Die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes ist durch eine regulierte ­Entnahmequote nur verlangsamt, aber nicht bedroht.“

Univ.-Prof. Dr. Klaus Hackländer, Leiter des Instituts für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der BOKU - © Privat

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"Angesichts eines exponenziell steigenden Wolfsbestandes ist es unabdingbar, unerwünschtes Wolfsverhalten zu unterbinden und Risikowölfe, die die Scheu verloren haben, unmittelbar aus dem Bestand zu ­entnehmen."
– Univ.-Prof. Dr. Klaus Hackländer, Leiter des Instituts für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der BOKU

WEIDWERK: Zuletzt kam es auch zu teils tödlichen Zwischenfällen mit Braun­bären. Wie stehst du
zu ­diesem Großen Beutegreifer?

Pernkopf: In Österreich soll sich niemand vor wilden Raubtieren fürchten müssen. Die Menschen in den Regionen haben ein Selbstbestimmungsrecht, wie sie dort leben wollen. Dies ergibt ein subjek­tives Sicherheitsgefühl, welches man weder von Brüssel noch von Wien aus bestimmen kann.
Die Akzeptanz des Wolfes steigt mit der Entfernung zu ihm. Manche „Schreibtischtäter“ in Wien haben ­gemeint, dass es doch schön sei, wenn es den Wolf im Waldviertel gebe. Mich aber hat ein besorgter Bürgermeister angerufen und mir seine Sorgen kundgetan: Sie stünden kurz vor Schul­beginn, und die Eltern würden ihre Kinder nicht mehr durch den Wald zur Bushaltestelle gehen lassen. Da haben bei mir die Alarm­glocken ­geläutet. Dieselben Leute, die behauptet haben, der Wolf im Waldviertel sei etwas Gutes, haben am nächsten Tag das Pfadfinderlager ihrer eigenen Kinder abgesagt. Das Sicherheitsgefühl der Menschen und das wirtschaftliche Fortkommen in der Region sind bedroht, wenn es zu solchen Absagen kommt. Es gilt daher, harte Maßnahmen zu ­setzen, und dazu stehe ich auch; dafür lasse ich mich auch gerne kritisieren. Es geht um das Sicherheitsgefühl der Menschen, und das ist zu gewähr­leisten. Wenn es Raubtiere gibt, ob Wölfe oder Bären, dann müssen die Maßnahmen so sein, dass der Mensch in Mittelpunkt steht. Dann gehen Sicherheit und Vernunft vor!

WEIDWERK: Kürzlich wurde von Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer (Amtstierarzt i. R.), Obm. DI Franz Puchegger (Ökologischer Jagd­verband), Präs. Dr. Madeleine Petrovic (Tierschutz Austria), Prof. Dr. Kurt Kotrschal und Obm. DDr. Martin Balluch (VgT) ein Volks­begehren zur Schaffung eines Bundes­jagd­gesetzes initiiert. Was hältst du von ­diesen Bestrebungen?
Pernkopf: Ich glaube, wir sind uns einig, dass wir kein Jagdgesetz ­brauchen, das von radikalen Jagd­gegnern und Aktivisten mit­geschrieben wird.

WEIDWERK: Lieber Stephan, wir ­bedanken uns für das Gespräch!