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Dem Wild eine Stimme geben 

UVP-Verfahren schützen Wildlebensräume
Wild

Wenn Vermessungstrupps im Revier auftauchen und Gerüchte über eine neue Umfahrungsstraße oder einen Windpark die Runde machen, schrillen bei vielen Jägern die Alarmglocken. Wer hat schon gerne eine Baustelle in seinem Revier? Bei der Verhinderung von Projekten haben Jäger schlechtere Karten als Grund­eigentümer. Eine aktive Beteiligung in der Planungsphase der UVP kann auch Chancen für das Revier bieten.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung, kurz UVP, ist ein Instrument der vorausschauenden Umweltvorsorge. Unter Beteiligung der Öffentlichkeit ist es ihre Aufgabe dafür zu sorgen, dass mögliche Umweltauswirkungen von Projekten ab einer bestimmten, im UVP-Gesetz festgelegten Größe auf fachlicher Ebene systematisch festgestellt, beschrieben und bewertet werden. Diese sind bei der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen. Der Grundgedanke dabei ist: Vermeiden ist besser als Reparieren.

Rechtsgrundlage ist das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 (BMLFUW 2000), das europäische Richtlinien in österreichisches Recht umsetzt. Gleichzeitig garantiert das Verfahren Öffentlichkeitsbeteiligung – ein demokratisches Recht, das auch der Jägerschaft offensteht, zumal die Jägerschaft auch sachdienliche Hinweise zum Wildbestand und dessen Vorkommen im Untersuchungsgebiet liefert.

Wann wird eine UVP durchgeführt?

UVP-pflichtig sind Vorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen. Die Anlage 1 zum UVP-G listet diese Projekttypen auf, darunter: Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Infrastrukturprojekt, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Anlagen. Je nach Vorhaben werden für die UVP-pflicht­igkeit Schwellenwerte z. B. für den Flächenverbrauch, Anlagenanzahl, erzeugte Energiemenge oder dergleichen genannt. Bei Vorhaben an der UVP-Schwelle entscheidet eine Vorprüfung im Einzelfall, ob eine UVP erforderlich ist. 

So ist zum Beispiel die UVP-Pflicht für Windparks primär an die Gesamtleistung und die Anzahl der Anlagen gekoppelt. Eine UVP-Pflicht besteht ab 30 MW Gesamtleistung oder ab 20 Anlagen. In sensiblen Gebieten (Schutzgebiete, Nähe zu Siedlungsbereichen etc.) oder in Lagen über 1.000 Meter Seehöhe sind die Grenzwerte zu halbieren. Bei Autobahnen und Schnellstraßen ist jeder Neubau und jede Kapazitätserweiterung UVP-pflichtig. Sonstige Straßenneubauten sind aber ab einer durchgehenden Länge von zehn Kilometer UVP-pflichtig, sofern sie eine durchschnittliche Jahresverkehrsmenge von 2.000 Fahrzeugen je Tag erreichen. 

Welche Fachbereiche werden untersucht?

Im UVE-Leitfaden werden folgende zu untersuchende Schutzgüter genannt: die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen und Böden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Für die Jagd besonders relevant ist das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Hier werden Lebensräume, Artenvorkommen und die ökologischen Vernetzungen behandelt – also genau jene Aspekte, die das Wild unmittelbar betreffen. In der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), die vom Projektwerber erstellt und von der zuständigen Behörde beim Land oder im Bund geprüft wird (UVP), finden die Schutzgüter häufig in den Fachbereichen Wild/Wildökologie und Jagd sowie Wald bzw. Forstwirtschaft Berücksichtigung. Es kommt auch vor, dass der Jagd-Teil dem Fachbereich der Forstwirtschaft zugewiesen wird.

Wo kann sich die Jägerschaft einbringen?

Im UVE-Leitfaden wird als umweltrelevanter Planungsgrundsatz die frühzeitige Information und Einbindung der Öffentlichkeit und die Berücksichtigung von Informationen der Interessenvertretungen wie z. B. Jagd- oder Fischereivereinen und Naturschutzverbänden als vorteilhaft genannt. 

Die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und alle Antragsunterlagen werden nach Prüfung der Vollständigkeit sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Im Verfahren kann innerhalb einer sechswöchigen Auflagefrist jede Person – also nicht nur unmittelbar Betroffene – eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE bei der zuständigen Behörde einbringen. Nach der Erstellung des UVP-Gutachtens durch die behördlich bestellten Sachverständigen wird dieses erneut zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Parteien des Verfahrens haben das Recht, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nicht unwesentlich kann es sein, wenn man außerhalb des Verfahrens und vor Fertigstellung des UVE-Gutachtens mit der Konsenswerberin in Kontakt tritt. Im besten Fall gemeinsam mit den Grundeigentümern. Dies ist oft ein guter Zeitpunkt, um für Wildtiere das Bestmögliche zu erreichen.

Was soll eingebracht werden?

Die Jägerschaft verfügt über wertvolles Wissen, das Planern oft fehlt. Konkret sollten folgende Punkte angesprochen werden:

Erhaltung der Lebensräume: Werden Einstandsgebiete, Äsungsflächen oder Deckungsstrukturen beeinträchtigt? Fehlen im UVP-Bericht Angaben zu vorkommenden Wildarten? 

Barrieren und Zerschneidung: Vor allem Straßen und Zäune unterbrechen Lebensraumkorridore und Wildwechsel. Hier können Grünbrücken, Unterführungen oder Leitsysteme wie zum Beispiel Heckenstrukturen oder Brachen gefordert werden, die auch den Lebensraum auf Revierebene verbessern können. Der Blick auf Zerschneidungs­­effekte ist auch deshalb wesentlich, weil das Thema der Lebensraumvernetzung in den meisten Raumplanungs-, Naturschutz- und Jagdgesetzen fehlt und dadurch die Sachverständigen das Kapitel ggf. nicht so präsent haben, wenngleich der Untersuchungsgegenstand im UVE-Leitfaden als zu prüfender vorgesehen ist.

Verändertes Raum-Zeit-Verhalten: Bau- und Betriebslärm, Lichtimmissionen oder verstärkte menschliche Präsenz verändern die Raumnutzung des Wildes. Besonders sensible Phasen wie Brut- und Setzzeit verdienen Beachtung. 

Mögliche Wildschäden: Wird Wild aus angestammten Lebensräumen verdrängt, konzentriert es sich anderswo mit potenziellen Schäden in Wald und Feld. Dieser Aspekt sollte im UVP-Bericht prognostiziert werden.

Bei allem berechtigten Einsatz für das Wild ist aber auch anzuerkennen, dass im UVP-Verfahren selbst auf Umweltbelange fokussiert wird, und „ökonomische Betrachtungen (z. B. Ertragsminderung in der Land- und Forstwirtschaft,  Auswirkungen auf Jagdbetrieb und Fischereiwirtschaft) […] für die UVE nicht relevant“ sind (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 2019).

Maßnahmen zum Wohle der Wildtiere

Das UVP-Gesetz folgt einer klaren Hierarchie: Vermeidung vor Verminderung vor Ausgleich. Konkret können beispielsweise folgende Maßnahmen angeregt werden: 

  • Vermeidungsmaßnahmen: Trassenverschiebung, Standortverlagerungen zur Schonung sensibler Gebiete, Verzicht auf Bauarbeiten während der Setzzeit
  • Verminderungsmaßnahmen: Wildschutzzäune mit Leiteinrichtungen, Grünbrücken- und Durchlässe, Geschwindigkeitsbegrenzungen an Unfallschwerpunkten, Lärmschutzwälle
  • Lebensraumverbessernde Maßnahmen: Anlage von Hecken, Wildäckern, extensiven Pufferzonen oder Feuchtbiotopen. Die Renaturierungsrichtlinie bietet gute Voraussetzungen dafür, gesetzt den Fall, dass diese im nationalen Wiederherstellungsplan Österreichs, der bis 1.9.2026 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, auch berücksichtigt ist.
  • Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzlebensräume an anderer Stelle, wenn Eingriffe unvermeidbar sind. 

Je früher und konkreter die fachlich fundierten Forderungen formuliert sind, desto größer ist die Chance auf Berücksichtigung.

Schlussfolgerungen

Die UVP ist im Idealfall kein bürokratisches Hindernis, sondern ein demokratisches Beteiligungsinstrument.
Gerade die Jägerschaft mit ihrer Revierkenntnis kann wertvolle Hinweise liefern, die Planern häufig fehlen. Voraussetzung ist, dass mit Grundeigentümern und Projektwerbern ein gutes Einvernehmen gepflogen wird, die entsprechenden Fristen im Blick behalten und Argumente fachlich fundiert eingebracht werden – am besten koordiniert über die Jagdverbände und ihre Wildökologen.

Der Aufwand lohnt sich: Sind Projekte erst genehmigt, ist es für grundlegende Änderungen meist zu spät. Frühzeitiges Engagement ist der Schlüssel, um jagdliche Interessen und Wildlebensräume wirksam zu schützen.

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